Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten
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vorgesehen. Der Nationalrat hatte für die Durchführung der Programmvereinbarungen gemäss Art. 13 bis 16 E-UKibeG 56 Millionen Franken pro Jahr oder einen Verpflichtungskredit im Umfang von 224 Millionen Franken für vier Jahre und für vier
Förderbereiche vorgesehen. Auf Grund der Reduktion der Förderbereiche auf drei sieht die WBK-S anstelle der 224 Millionen Franken einen Verpflichtungskredit
von 128 Millionen Franken vor (44 Millionen für die Schaffung von Betreuungsplätzen, 56 Millionen Franken für Kinder mit Behinderung und 28 Millionen Franken für den Förderbereich Frühe Förderung). Analog zum Nationalrat soll dieser Betrag reduziert werden für die Finanzierung der Durchführung (Sach- und Personalkosten). Die WBK-S sieht hierfür eine Reduktion um 3 Millionen (anstelle von 4 Millionen) pro Jahr vor.
Eine Minderheit (Stark, Mühlemann) fordert Nichteintreten auf den Bundesbeschluss, da sie die Bundesfinanzen nicht weiter belasten möchte mit der Finanzierung einer Aufgabe, für die gemäss Verfassung die Kantone zuständig seien.
Eine Minderheit (Wasserfallen Flavia, Crevoisier Crelier, Graf Maya, Stocker) schlägt vor, dass analog zum Beschluss des Nationalrats 56 Millionen Franken pro Förderbereich pro Jahr vorgesehen werden. Insgesamt soll ein Verpflichtungskredit von 168 Millionen Franken für vier Jahre gesprochen werden.
Eine weitere Minderheit (Würth, Michel Matthias, Mühlemann, Stark) möchte, dass insgesamt 60 Millionen Franken für die Förderbereiche gemäss E-UKibeG Art. 13 Abs. 1 Bst. a und d vorgesehen werden, jedoch keine für den Förderbereich gemäss E-UKibeG Art. 13 Abs. 2,
4.6 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Bst. b der Bundesverfassung bedürfen Artikel 1 Absatz 2 sowie Artikel 13 Absätze 1 und 2 E-UKibeG sowie Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 FLG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da diese Bestimmungen neue wiederkehrende Subventionen von deutlich mehr als 2 Millionen Franken pro Jahr nach sich ziehen. Ebenfalls der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedarf Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung, da dieser Ausgaben von bis zu 128 Millionen Franken für die Dauer von vier Jahren nach sich zieht.