Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten
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Die Betreuungszulage für Kleinkinder unter 18 Monaten soll dem anderthalbfachen Betrag des Mindestansatzes entsprechen. Dieser soll ausgerichtet werden, wenn die Kosten der Eltern für die institutionelle Betreuung aufgrund des Alters des Kindes entsprechend höher ausfallen. Der Artikel soll um einen entsprechenden Absatz ergänzt werden.
Art. 16
In Bezug auf die Finanzierung der Betreuungszulage soll nichts anderes vorgesehen werden als dies für die Kinder- und Ausbildungszulagen gilt. Die Kantone sind zuständig für die Regelung der Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. Diese Kompetenz der Kantone soll beibehalten werden.
Heute werden die Kinder- und Ausbildungszulagen durch Arbeitgebendenbeiträge finanziert. Die Beiträge der Arbeitgebenden an die Familienausgleichskasse, an welche sie sich angeschlossen haben, werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. Die Kantone können vorsehen, auch von Arbeitnehmenden einen Beitrag des AHV-pflichtigen Lohns für die Finanzierung der Familienzulagen zu erheben. Bund und Kantone beteiligen sich nicht an der Finanzierung der Familienzulagen für erwerbstätige Personen.
Diese Grundsätze sollen auch für die Finanzierung der Betreuungszulage gelten. Die durch die Einführung der Betreuungszulage bedingten Mehrkosten sollen die Arbeitgebenden durch höhere Beiträge tragen. Eine Beteiligung der öffentlichen Hand (Bund und/oder Kantone) ist nicht vorgesehen. Die Kantone sind auch frei, eigene Beiträge zur Finanzierung der Betreuungszulage zu leisten.
Minderheitsantrag (Herzog Eva, Crevoisier Crelier, Graf Maya)
Die Minderheit fordert, dass die Arbeitnehmenden zur Mitfinanzierung der Familienzulagen einen Beitrag leisten sollen, der zusätzlich erhoben wird und betraglich einem Fünfundzwanzigstel des Beitragssatzes ihres Arbeitgebenden an die Familienausgleichskassen entspricht (Art. 16 Abs. 5). Der Bund trägt zudem einen Drittel der Ausgaben für die gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungszulagen. Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren (Art. 16 Abs. 6).
Art.19 Titel, Abs.1
Das FamZG sieht heute unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für nichterwerbstätige Personen vor. Um Familienzulagen für Nichterwerbstätige beziehen zu können, muss die antragstellende Person als nichterwerbstätig im Sinne der AHV gelten und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Ihr steuerbares Einkommen darf 44 100 Franken pro Jahr nicht überschreiten (Einkommensgrenze). Zudem darf sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen.
Nichterwerbstätige Personen sollen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Betreuungszulage haben. Nichterwerbstätige Personen gehen keiner Erwerbstätigkeit nach resp. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständigerwerbende mit geringem Einkommen haben mittels Erhöhung des Erwerbspensums Aussicht auf eine Betreuungszulage als erwerbstätige Personen (Art. 13).
Einen Anspruch auf eine Betreuungszulage sollen jedoch Personen in einer Aus- oder Weiterbildung erhalten, auch wenn sie das Mindesteinkommen nicht erreichen und