Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten
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Im Sinne einer stringenten und einheitlichen Begriffsdefinition wurden die Begrifflichkeiten zur familienergänzenden Kinderbetreuung vereinheitlicht und in allen drei Gesetzen angepasst. Die Definitionen erfolgen hauptsächlich im FamZG (vgl. Art. 3a).
4.1 E-UKibeG (Programmvereinbarungen)
Mit dem Entscheid der WBK-S anstelle eines Bundesbeitrages eine Betreuungszulage gestützt auf das FamZG zur Senkung der Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung zu gewähren, sind nur noch die Bestimmungen der Programmvereinbarungen Inhalt im E-UKibeG
Minderheitsantrag (Stark, Friedli Esther, Germann)
Die Minderheit fordert auf die Vorlage als Ganzes nicht einzutreten.
Art. 1 Abs. 1 und 2
Der Zweck des E-UKibeG bleibt gleich, auch wenn nur noch Programmvereinbarungen vorgesehen sind. Mit den Programmvereinbarungen sollen die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sowie die Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter verbessert werden. Damit diese Ziele erreicht werden können, beteiligt sich der Bund an den Kosten der Kantone für Massnahmen im Zusammenhang mit der Schliessung von Angebotslücken in der institutionellen Kinderbetreuung. Nach den Beratungen der WBK-S sollen auch Massnahmen vorgesehen und unterstützt werden können, welche im Zusammenhang mit der institutionellen Kinderbetreuung von Kindern mit Behinderungen stehen (Bst. cbis). Hier soll insbesondere die Schliessung von Angebotslücken sowie die Senkung der Kosten für die Eltern das Ziel sein. Zudem können die Kantone bei Massnahmen für die Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern finanziell unterstützt werden (Bst. d).
Der Beitrag zur Senkung der Kosten der Eltern für die institutionelle Kinderbetreuung erfolgt wird im FamZG geregelt und daher im E-UKibeG (Bst. a gestrichen) nicht mehr aufgeführt.
Minderheitsantrag (Friedli Esther, Stark)
Der Zweck zur Gewährung finanzieller Beiträge des Bundes zur Lückenschliessung bei der institutionellen Kinderbetreuung (Bst. b) soll gestrichen werden.
Minderheitsantrag (Graf Maya, Crevoisier Crelier, Herzog Eva)
Dieser Minderheitsantrag zielt darauf ab, die Zweckbestimmung der Verbesserung der Qualität des Angebots der institutionellen Kinderbetreuung finanziell zu unterstützen (Bst. c), beizubehalten, wie dies auch die Vorlage des Nationalrats vorsieht.
Minderheitsantrag (Friedli Esther, Stark, Würth)
Mit diesem Antrag wird die Streichung des Zwecks hinsichtlich der Unterstützung der Kantone bei der Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern beabsichtigt (Bst. d). Diese Streichung würde auch zu Folgekorrekturen in den Art. 1 Abs. 2 lit. d E-UKibeG, Art. 2 lit. b. E-UKibeG, Art. 3 lit. c E-UKibeG und Art. 13 Abs. 2 E-UKibeG führen. Die Minderheit ist der Auffassung, dass der Bereich der