Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten

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Art. 18 Abs. 1

Die Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende erfolgt heute durch einen Arbeitgebendenbeitrag in der Höhe von 2 Prozent der ausgerichteten Bar- und Naturallöhne. Die übrigen Aufwendungen werden von Bund und Kantonen im Verhältnis 2/3 zu 1/3 getragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 4 FLG).

Die heute bestehende Finanzierung durch Arbeitgebende, Bund und Kantone soll bei der Einführung einer Betreuungszulage beibehalten werden. Die durch sämtliche Familienzulagen – Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulage – entstehenden höheren Kosten sollen im gleichen Verhältnis auf die drei Akteure Arbeitgebende, Bund und Kantone verteilt werden wie bis anhin. Dies führt dazu, dass der Arbeitgebendenanteil zur Finanzierung der Betreuungszulage an landwirtschaftliche Arbeitnehmende um 0.18 Prozentpunkte auf 2.18 Prozent, erhöht werden muss.

4.4 AVIG

Art. 22 Abs. 4

Alle Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, können einen Anspruch auf den Zuschlag für Betreuungszulagen bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) geltend machen. Hinsichtlich der anwendbaren Voraussetzungen und der Mindestbeträge gelten die Bestimmungen des E-FamZG.

Betreuungszulagen dürfen für das gleiche Kind und den gleichen Zeitraum nur einmal ausbezahlt werden. Da die ALV subsidiär leistet, ist sie verpflichtet, das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs abzuklären. Die Ergänzung in Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) sieht vor, dass der Zuschlag für die Betreuungszulage nur ausgerichtet wird, sofern die versicherte Person während der Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf die Betreuungszulage gemäss E-FamZG geltend machen kann und für dasselbe Kind kein Anspruch einer anderen erwerbstätigen Person besteht.

Dies bedeutet, es ist einerseits abzuklären, ob eine andere erwerbstätige Person die Betreuungszulage gemäss E-FamZG beziehen kann, da der Anspruch einer erwerbstätigen Person Vorrang hat. Andererseits hat die versicherte Person die Betreuungszulage direkt bei ihrem Arbeitgeber oder ihrer Familienausgleichskasse geltend zu machen, wenn die versicherte Person einen monatlichen Zwischenverdienst ab einer bestimmten Höhe erzielt.

4.5 Bundesbeschluss

Der Nationalrat hatte für die Durchführung der Programmvereinbarungen gemäss Art. 13 bis 16 E-UKibeG 56 Millionen Franken pro Jahr oder einen Verpflichtungskredit im Umfang von 224 Millionen Franken für vier Jahre und für vier Förderbereiche