Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten

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Crevoisier Crelier, Herzog, Eva) zur Beibehaltung des Förderbereichs für die Verbesserung der Qualität der familienergänzenden Kinderbetreuung. Er beruht auf den Überlegungen der WBK-N und der Tatsache, dass bezüglich der Qualität der familienergänzenden Betreuung Handlungsbedarf besteht.13 Dasselbe gilt für den Minderheitenantrag (Graf Maya, Crevoisier Crelier, Herzog Eva) zur Beibehaltung des Förderbereich für eine bessere Abstimmung der Betreuungsangebote auf die Bedürfnisse der Eltern.14

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Der Minderheitsantrag (Stark, Friedli Esther) zur Ausweitung der Betreuungszulage auf die nicht institutionelle Kinderbetreuung leitet sich aus der heute bereits vielfach geleisteten Betreuungsarbeit von bspw. Grosseltern, Nachbarn oder Tageseltern ab. Die Betreuungsformen sollen gleichbehandelt werden. Der Minderheit erscheint es wirtschaftlicher, effektiver und gerechter, auch die nicht institutionelle, formelle und informelle Betreuung durch Drittpersonen zu unterstützen. Aufgrund der tieferen Kosten sollen jedoch die Entschädigungsansätze nur die Hälfte der Ansätze für die institutionelle Kinderbetreuung betragen. Die Kontrolle des Betreuungsumfangs soll mittels Belege und Stichproben gewährleistet werden. Die Minderheit sieht in ihrem Antrag auch eine Chance, dem Fachkräftemangel in der institutionellen Kinderbetreuung entgegenzuwirken.

Mit dem Minderheitsantrag (Gmür-Schönenberger, Crevoisier Crelier, Graf Maya, Herzog Eva) zur Ausweitung des Geltungsbereichs bis zur Vollendung des 8. Altersjahres des Kindes soll sichergestellt werden, dass alle Kinder bis Ende der Basisstufe, auch bei einer späteren Einschulung, eine Betreuungszulage erhalten. Eine weitere Minderheit (Herzog Eva, Crevoisier Crelier, Gmür-Schönenberger Graf Maya) möchte, dass die Betreuungszulage bis zum Ende des Monats ausbezahlt wird, in dem das Kind das zwölften Lebensjahr vollendet.

Die vielerorts höheren Kosten für Eltern von Kindern bis 18 Monate («Babytarif») sind die Grundlage für den Minderheitenantrag (Herzog Eva, Crevoisier Crelier, Graf Maya, Maret Marianne) zur Erhöhung der Betreuungszulage um einen Faktor 1.5 für Kinder bis 18 Monate. Da Babys und Kleinkinder einen höheren Betreuungsbedarf haben und die Tarife dementsprechend höher sind, belasten sie das Familienbudget noch stärker und so ist der «Abhalteeffekt» vom Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nach der Mutterschaft besonders gross. Dies entspricht nicht den Zielen dieser Vorlage (Arbeitskräftepotential besser ausschöpfen).

Der Minderheitsantrag (Herzog Eva, Crevoisier Crelier, Graf Maya) zur Festlegung einer Mitfinanzierung durch die Arbeitnehmenden auf Bundesebene sowie einer Mitfinanzierung der Betreuungszulage durch den Bund, soll der geteilten Verantwortung von Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden und dem Bund Rechnung tragen. Lohnabzüge belasten zudem die Erwerbstätigkeit, welche ja gerade gefördert werden soll. Deshalb ist eine Mitfinanzierung des Bundes volkswirtschaftlich effizienter.

13 BBl 2023 595, S. 16 ff.

14 BBl 2023 595, S. 20 f.