Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten
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fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen notwendig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 BehiG).
Im Zusammenhang mit der Betreuungszulage sind Behinderungen dann von entscheidender Bedeutung, wenn aufgrund der Behinderungen des Kindes Mehrkosten zu Lasten der Eltern bei der institutionellen Kinderbetreuung entstehen. Zu denken ist etwa an speziell ausgebildetes Personal, einen höheren Betreuungsaufwand, behinderungsbedingte bauliche Massnahmen oder Einrichtungen.
Minderheitsantrag (Stark, Friedli Esther)
Der Antrag möchte die grundsätzliche Ausrichtung einer Betreuungszulage für alle Formen der familienergänzenden Kinderbetreuung, auch die nicht institutionelle Betreuung, vorsehen. Dadurch wird die Definition der nicht institutionellen Kinderbetreuung im Gesetz notwendig (Art. 3a, Bst. bbis). Für die entsprechenden Ausführungen sei auf die Erläuterungen zu Bst. b verwiesen.
Art. 5 Abs. 2bis, 2terund 2quarter
Artikel 5 widmet sich den Ansätzen der Familienzulagen. Bei diesen Ansätzen handelt es sich um Mindestansätze. Dies gibt den Kantonen die Möglichkeit, für ihr Kantonsgebiet höhere Ansätze für die Kinder- und Ausbildungszulagen vorzusehen. In Anlehnung an die bestehenden Regelungen zu den Kinder- und Ausbildungszulagen soll auch für die Betreuungszulage lediglich ein Mindestansatz gewählt und den Kantonen die Möglichkeit offengelassen werden, einen höheren Ansatz vorzusehen.
Die Höhe der Betreuungszulage ist abhängig von der Dauer der Inanspruchnahme der institutionellen Kinderbetreuung. Die Grundlage der Betreuungszulage bildet ein Betrag von 100 Franken pro Monat für die Betreuung von einem ganzen Tag pro Woche in einer institutionellen Betreuungseinrichtung. Bei Inanspruchnahme weiterer Halbtage pro Woche erhöht sich die Betreuungszulage pro Monat um 50 Franken pro Halbtag. Die Betreuungszulage kann somit maximal 500 Franken pro Monat betragen.
Für Kinder mit Behinderungen ist eine höhere Betreuungszulage vorgesehen. Die Betreuungszulage für Kinder mit Behinderungen soll dem anderthalbfachen bis zum zweifachen Betrag des Mindestansatzes entsprechen. Ein Anspruch auf eine höhere Betreuungszulage ergibt sich jedoch nur dann, wenn aufgrund der Behinderungen die Kosten der Eltern für die institutionelle Kinderbetreuung höher ausfallen als für ein Kind ohne Behinderungen. Zu denken ist etwa an höhere Kosten für speziell ausgebildetes Betreuungspersonal, einen erhöhten Betreuungsaufwand, behinderungsbedingte bauliche Massnahmen oder Einrichtungen.
Abs. 2bis
Minderheitsantrag (Stark, Friedli Esther)
Es soll vorgesehen werden, dass die Betreuungszulage nicht nur bei Inanspruchnahme einer institutionellen Kinderbetreuung ausgerichtet wird, sondern für alle Formen der familienergänzenden Kinderbetreuung.
Abs. 2quater
Minderheitsantrag (Herzog Eva, Crevoisier Crelier, Graf Maya, Maret Marianne)