Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten

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oder über eine Betreuungszulage erfolgt, eine vergleichbare Entlastung ergibt. Der geplante monatliche Auszahlungszyklus bleibt auch bei der Betreuungszulage vorgesehen. Um ein Gesuch einzureichen bzw. einen Rechtsanspruch zu generieren, müssten die Eltern in beiden Systemen Informationen zur Nutzung der institutionellen Kinderbetreuung erbringen. Bezüglich der Beantragung des Bundesbeitrags gemäss E-UKibeG würde der genaue Prozess von der kantonalen Umsetzung abhängen. Der Prozess für eine Betreuungszulage gemäss FamZG entspräche weitgehend jenem Prozess für den Bezug einer Kinder- und Ausbildungszulage. Aus Sicht der Kommission bringt diese Lösung darum auch für die Eltern wesentliche Vereinfachungen mit sich, da die meisten Anspruchsberechtigten bereits heute eine oder mehrere Formen von Familienzulagen beziehen und darum mit dem Antragssystem vertraut sind. Zudem sind die Prozesse über die Vorgaben gemäss FamZG und den entsprechenden Weisungen des BSV schweizweit weitgehend harmonisiert, was wiederum eine rechtsgleiche Durchführung sicherstellt.

3.5 Arbeitslosenversicherung

Arbeitslose Personen, die Arbeitslosenentschädigung (Taggeld) der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen gemäss FamZG. Stattdessen erhalten sie einen Zuschlag zum Taggeld der ALV. Dieser Zuschlag entspricht auf den Tag umgerechnet dem gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss FamZG, auf die sie als erwerbstätige Personen Anspruch gehabt hätten. Dieser Zuschlag wird von der ALV subsidiär ausbezahlt. Das bedeutet, die ALV zahlt diesen Zuschlag nur aus, wenn die Familienzulage nicht von einer anderen erwerbstätigen Person geltend gemacht werden kann.

Für die Einführung einer Betreuungszulage innerhalb der ALV besteht somit die Möglichkeit, an ein bestehendes System anzuknüpfen und analog zu diesem System subsidiäre Betreuungszulagen in Form eines Taggeldzuschlags zu gewähren, welcher sich nach dem Umfang der in Anspruch genommenen institutioneller Betreuung richtet.

3.6 Drei Förderbereiche über Programmvereinbarungen

Die familienergänzende Kinderbetreuung ist in erster Linie Aufgabe der Kantone und Gemeinden. Der Bund kann bestehende Massnahmen zum Schutz der Familie gemäss Bundesverfassung unterstützen. Auch die WBK-S erachtet Programmvereinbarungen als ein geeignetes Instrument seitens des Bundes, um die Kantone und Gemeinden in diesem Aufgabengebiet zu unterstützen. Aufgrund der hauptsächlichen Zuständigkeit für die familienergänzende Kinderbetreuung der Kantone und Gemeinden erachtet die WBK-S hingegen eine Streichung der Förderbereiche zu Massnahmen der Qualitätsförderung und der besseren Abstimmung der familienergänzenden Kinderbetreuung auf die Bedürfnisse der Eltern (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und c) als besser mit der Kompetenzordnung vereinbar. Die WBK-S sieht hier eindeutig die Kantone und die Gemeinden in der Pflicht, über geeignete Anforderungen an die Betriebsbewilligung und weitere Massnahmen zur Förderung der Qualität dieselbe in den institutionellen Betreuungsangeboten zu verbessern.