Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten

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Mit der Betreuungszulage sollen die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sowie die Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter verbessert werden. Diese Zweckbestimmung wird aus dem E-UKibeG übernommen. Die Betreuungszulage hat entsprechend zum Ziel, die Kosten für die Eltern für die institutionelle Kinderbetreuung zu senken.

Art. 3 Abs. 1 und 1bis

Die Ausrichtung der Betreuungszulage setzt voraus, dass die anspruchsberechtigte Person zur Betreuung ihres Kindes resp. ihrer Kinder ein institutionelles Kinderbetreuungsangebot in Anspruch nimmt, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung zu absolvieren. Zwingende Voraussetzungen sind entsprechend die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Ausbildung sowie die Inanspruchnahme eines institutionellen Kinderbetreuungsangebots.

Der Anspruch auf eine Betreuungszulage besteht grundsätzlich ab Geburt des anspruchsbegründenden Kindes und endet bei Vollendung des 7. Altersjahres des Kindes.

Die Betreuung des Kindes resp. der Kinder muss in einer institutionellen Betreuungseinrichtung erfolgen. Der Bundesrat legt fest, welche Betreuungseinrichtung als institutionell im Zusammenhang mit der Betreuungszulage gelten werden (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 3a).

Minderheitsantrag (Stark, Friedli Esther)

Es soll vorgesehen werden, dass die Betreuungszulage nicht nur bei Inanspruchnahme einer institutionellen Kinderbetreuung ausgerichtet wird, sondern für alle Formen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Dazu gehört einerseits die formelle, bezahlte Kinderbetreuung durch bspw. Nannys oder Au-pairs und andererseits die informelle Betreuung durch eine Privat- oder Drittperson wie z. B. Grosseltern oder Bekannte. Die informelle Kinderbetreuung kann sowohl bezahlt als auch unbezahlt erfolgen (vgl. zu den Begrifflichkeiten auch Erläuterungen zum Minderheitenantrag bei Art. 3a FamZG).

Minderheitsantrag (Gmür-Schönenberger, Crevoisier Crelier, Graf Maya, Herzog Eva)

Dieser Antrag zielt darauf ab, die Betreuungszulage bis zum Ende der Basisstufe auch für später eingeschulte Kinder zu gewährleisten. Der Anspruch auf eine Betreuungszulage soll ab der Geburt bis zum Ende des 8. Altersjahrs gelten.

Minderheitsantrag (Herzog Eva, Crevoisier Crelier, Gmür-Schönenberger, Graf Maya)

Dieser Antrag zielt darauf ab, die vom Nationalrat vorgeschlagene Regelung beizubehalten. Der Anspruch auf eine Betreuungszulage soll ab der Geburt bis zur Vollendung des 12. Altersjahrs gelten.

Art. 3 Abs. 2

Die Bestimmung wird um die Betreuungszulage ergänzt.

Art. 3a