Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

daher gestützt auf das FamZG als nichterwerbstätige Personen gelten. Bei diesen Personen besteht nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung die Absicht, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren oder das Erwerbspensum zu erhöhen.

Die Kommission will zudem Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss AVIG haben, ebenfalls einen Anspruch auf einen Zuschlag für die institutionelle Betreuung gewähren. Darum erfolgt eine Anpassung des AVIG.

Art. 20 Abs. 1

Die Kinder- und Ausbildungszulagen an nichterwerbstätige Personen werden von den Kantonen finanziert. Diese Regelung soll auch für die Betreuungszulage gelten. Wobei der anspruchsberechtigte Personenkreis der nichterwerbstätigen Personen nur diejenigen in Aus- und Weiterbildung umfasst (vgl. Art. 19 Abs. 1quater). Entsprechend sind die Kantone ebenfalls zuständig, die Finanzierung der Betreuungszulagen an die anspruchsberechtigten nichterwerbstätigen Personen sicherzustellen.

Art. 23a

Die Statistik ist ein wichtiger Teil, welcher im E-UKibeG geregelt wird. Mit der Regelung der Betreuungszulage im FamZG und wegen der befristeten Geltung des E-UKibeG während maximal 12 Jahren, ist die entsprechende gesetzliche Grundlage im FamZG vorzusehen.

Diese Bestimmung soll vorsehen, dass das zuständige Bundesamt die Erhebung der erforderlichen statistischen Daten durchführen kann. Es soll den Kantonen, Gemeinden und allenfalls weiteren Akteuren Vorgaben machen können, welche Daten in welcher Form im Zusammenhang mit den Bereichen der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Politik der frühen Förderung von Kindern übermittelt werden müssen.

Der Bund kann – gestützt auf diese Bestimmung – die Kantone verpflichten, Angaben zu Subventionen und weitere, noch zu definierende statistische Angaben bekannt zu geben. Die Übertragung der Daten soll in standardisierter, digitaler Weise erfolgen.

4.3 FLG

Art. 1a Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 7 und Art. 9

Mit der Einführung der Betreuungszulage gilt auch diese als Familienzulage gemäss FamilienzulagengesetzEntsprechend muss sie in verschiedenen Artikeln des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)22

– neben der Kinder- und Ausbildungszulage – auch als Familienzulage aufgeführt werden.

Art. 2 Abs. 3 und Art. 7

Im FLG ist vorgesehen, dass die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende sowie selbständige Landwirte im Berggebiet nicht erhöht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 FLG). Dies weil die Kosten für die Kinderbetreuung im Berggebiert nicht höher ausfallen.

22 SR 836.1