Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten
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Die WBK-S spricht sich dagegen aus, dass der Bund den Kantonen oder Dritten Finanzhilfen für Programme und Projekte von nationaler oder sprachregionaler Bedeutung gewähren kann, die dem Zweck des Gesetzes entsprechen. Die Bestimmung soll entsprechend gestrichen werden.
Minderheitsantrag (Graf Maya, Crevoisier Crelier, Herzog Eva)
Der Minderheitsantrag richtet sich danach, dass die Vorlage des Nationalrates Gültigkeit behalten soll (Abs. 4).
Art. 13a
Die ehemals in Art. 13 Abs. 3 vorgesehene Regelung wir aus formellen Gründen neu im Artikel 13a geführt.
4. Abschnitt: Statistik, Verhältnis zum europäischen Recht, Evaluation
Art. 17
Die Statistik ist ein wichtiger Teil, der auf Grund der Befristung der im E-UKibeG geregelten Massnahmen neu im FamZG geregelt werden soll. Diese Bestimmung soll vorsehen, dass das zuständige Bundesamt die Erhebung der erforderlichen statistischen Daten durchführen kann. Es soll den Kantonen, Gemeinden und allenfalls weiteren Akteuren Vorgaben machen können, welche Daten in welcher Form im Zusammenhang mit den Bereichen der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Politik der frühen Förderung von Kindern übermittelt werden müssen. Es wird daher auf die entsprechende Bestimmung im FamZG verwiesen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.2).
4.2 FamZG
Der Bundesbeitrag gemäss E-UKibeG als Beitrag zur Senkung der Kosten der Eltern für die institutionelle Kinderbetreuung wird als Betreuungszulage Familienzulagengesetz geregelt. Die Betreuungszulage wird als neue Familienzulage neben den Kinder- und Ausbildungszulagen bestehen.
Die Betreuungszulage richtet sich – wo immer möglich – nach den geltenden Bestimmungen im FamZG zu den Kinder- und Ausbildungszulagen. Abweichungen von den bestehenden Bestimmungen sind nur dort vorgesehen, wo es solcher zur Regelung der Betreuungszulage bedarf. Die Ausrichtungen an den Kinder- und den Ausbildungszulagen bringt mit sich, dass die Durchführung ebenfalls über dieses bestehende System erfolgen kann und die Familienausgleichskassen auch die Betreuungszulage ausrichten werden.
Art. 2 Abs. 1 und 2
Die Betreuungszulage wird eine neue Familienzulage. Begriff und Zweck der Familienzulagen im Sinne von Artikel 2 müssen für die Betreuungszulage erweitert werden. Bei der Betreuungszulage handelt es sich zwar auch um periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Der Zweck der Betreuungszulage geht jedoch weiter.