Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 36 Seiten

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3 Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

Im folgenden Kapitel finden sich Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln.

3.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

3.1.1 Art. 1 Gegenstand

Keine Bemerkungen.

3.1.2 Art. 2 Begriffe

Die Kantone AG und BL schlagen eine Änderung der Definition für thermische Netze vor, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Netze Wärme oder Kälte transportieren können: «Ein thermisches Netz ist eine Infrastruktur, die mehrere Bezüger über mindestens eine Quelle mit Wärme oder Kälte versorgt.» Die Stadt Zürich fordert, dass Anergienetze, die sowohl hochwertige als auch niederwertige Wärme- und Kältequellen nutzen, in der Definition thermischer Netze erwähnt werden.

Der Kanton TG verlangt, dass schwer vermeidbare Emissionen in Artikel 2 definiert werden.

3.1.3 Art. 3 Berechnung

Für die Berechnung der Treibhausgasemissionen wünschen die Kantone BE, FR, BS, TG, VD und GE sowie die KVU die Veröffentlichung klarer Empfehlungen, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und international festgelegten Vorgaben beruhen. Die KVU äussert den Wunsch, dass diese Empfehlungen rasch und in Zusammenarbeit mit den Kantonen weiterentwickelt werden. Die Stadt Zürich geht sogar noch weiter und fordert, dass das BAFU die nötige Verbindlichkeit gewährleistet und einen Leitfaden bereitstellt. Der Kanton NW und die EnDK möchten zudem, dass die Normierung der Kantone in Form des «Gebäudeenergieausweises der Kantone» (GEAK) bei der Ausarbeitung der Empfehlungen berücksichtigt wird. Die Stadt Zürich beantragt, dass die Datenbank der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) in der KlV als Standard verankert wird.

Swissmem, cemsuisse und Bauenschweiz möchten, dass die Scopes in Absatz 1 erwähnt werden, um Missverständnissen vorzubeugen.

3.1.4 Art. 4 Weitere klimawirksame Emissionen aus dem Luftverkehr

Der Kanton BS, die SP, die Grünen, Travail.Suisse, der VKS, die Stiftung PUSCH und swisscleantech beantragen, dass Wasserdampf in Artikel 4 Absatz 1 explizit Erwähnung findet. Für die Berechnung der Klimawirkung von Emissionen aus dem Luftverkehr wünschen diese Teilnehmenden die Übernahme folgender Bestimmung: «Im Minimum ist dies mit generischen jahresgemittelten Daten für alle Flüge auszuweisen mit dem Ziel, künftig effektiv geflogene Destinationspaare als Grundlage zu verwenden.» Zudem bringen sie den Wunsch an, dass diese Berechnungen im Rahmen der jährlichen Treibhausstatistik veröffentlicht werden.

Der Flughafen Genf, Skyguide und AEROSUISSE fordern Folgendes: «Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört die Flughafen- und Luftfahrzeugbetreiber vor der Meldung der weiteren klimawirksamen Emissionen an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) an und übermittelt auch deren Feststellungen.»

3.2 2. Kapitel: Fahrpläne und Finanzhilfen

1. Abschnitt: Fahrpläne

3.2.1 Art. 5 Fahrpläne für Unternehmen

Artikel 5 KlV befasst sich mit den Fahrplänen für Unternehmen. Er steht in engem Zusammenhang mit Artikel 6, der die Fahrpläne für die Branchen zum Inhalt hat. Die meisten Teilnehmenden gaben an, dass ihre Stellungnahme zu Artikel 5 auch für Artikel 6 gelte.