Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 36 Seiten
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Economiesuisse fordert, dass fossile Energieträger klimaneutral und nicht unbedingt mit erneuerbaren Energieträgern substituiert werden müssen.
Ziffer 3.3
Economiesuisse, IGEB, cemsuisse, GastroSuisse und BKW lehnen Ziffer 3.3 ab, da der Standort eines Unternehmens nicht zwangsläufig für die Stromproduktion geeignet ist.
Der Kanton BL schlägt vor, dass in Fällen, in denen der Strom nicht selbst erzeugt wird, das Unternehmen auf langfristige Stromlieferverträge zurückgreifen kann.
Die Kantone GR, TG, GE und JU sowie die KVU fordern, dass Unternehmen mit hohem Stromverbrauch dazu angehalten werden, möglichst wenig Winterstrom zu verbrauchen.
Ziffer 4.3
Gemäss SBV ist es wichtig, dass Emissionsverminderungen in der Landwirtschaft nicht ohne Einverständniserklärung von anderen Sektoren angerechnet werden.
Ziffer 5.1
Die Kantone UR, VD, GE und JU, die KVU und die Stadt Zürich fordern, dass «schwer vermeidbare» Emissionen aufgelistet werden.
Swissmem verlangt, dass Emissionen, für die es keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativen gibt, als schwer vermeidbar gelten.
Ziffer 5.4
Die SP, der VKS und die Stiftung PUSCH fordern, dass die Definition dessen, was wirtschaftlich tragbar sei, in der KlV verankert werde, nämlich die Definition, die Nicolò Paganini am 2. März 2023 im Plenum des Nationalrats zu Protokoll gegeben hat: «Es geht nicht um die betriebswirtschaftliche Betrachtung für einzelne Unternehmen und auch nicht um die Tragbarkeit für direkt betroffene Branchen wie etwa die Heizöl- oder Treibstoffbranche. Der Begriff ist vielmehr gesamt- bzw. volkswirtschaftlich auszulegen.» Die Kantone TG, VD und FR weisen darauf hin, dass in Ziffer 5.4 zuerst von «fossilen und prozessbedingten Emissionen» und einmal lediglich von «fossilem CO2» die Rede sei.
Ziffer 5.6
Die Kantone ZH, UR, BL, TG, GE, NE und JU sowie die KVU fordern, dass alle Prozesse, die für die CO2-Abscheidung erforderlich sind, abgedeckt werden, einschliesslich des Aufbaus der entsprechenden Infrastruktur und des Transports von CO2.
3.9 Anhang 3: Änderung der Energieverordnung (EnV) – Impulsprogramm
Die EnDK ist erfreut, dass die Durchführung des Impulsprogramms analog zum Gebäudeprogramm erfolgt. Die Kantone GE, JU und die EnDK fordern, dass die Kantone schnell über die Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Impulsprogramm informiert werden, um dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2025 zu gewährleisten.
Die Kantone ZH, BE und VD, die Union suisse des professionnels de l’immobilier (USPI), die KGTV, aeesuisse und EIT.swiss beantragen eine Durchlässigkeit zwischen dem Impuls- und dem Gebäudeprogramm, d. h., dass die Finanzmittel frei für die Massnahmen der beiden Programme eingesetzt werden können. Der Kanton NE merkt an, dass seit 2023 ein geringer Multiplikatoreffekt des Gebäudeprogramms vorhanden sei und dass es möglich sein sollte, eine Verdoppelung der kantonalen Beiträge zu garantieren.