Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 36 Seiten

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Der Kanton BL fordert, dass Unternehmen auch ohne Fahrplan Finanzhilfen erhalten können, wenn sie die Kriterien von Anhang 2 erfüllen.

Economiesuisse und Swissmem weisen darauf hin, dass die Aufteilung der verfügbaren Fördermittel auf «thematische Ausschreibungen» und «Einzelgesuche» sowie die zeitliche Abfolge der thematischen Ausschreibungen und der Einzelgesuche erheblichen Einfluss auf die Qualität der unternehmensspezifisch von den Unternehmen umgesetzten Dekarbonisierungsmassnahmen haben und dass es derzeit unklar sei, welcher Anteil pro Kategorie zur Verfügung stehen wird.

Laut KVU soll sichergestellt werden, dass die Kantone ergänzend zum Bund Massnahmen fördern können und dass Unternehmen, die von Qualified Refundable Tax Credits (QRTC) profitieren, keine zusätzliche Fördermittel erhalten.

Economiesuisse vertritt in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe a die Ansicht, dass das Kriterium, wonach die Umsetzung von Massnahmen auch langfristig nicht verhältnismässig sei, in der Praxis nicht greifbar und auch nicht notwendig ist.

Absatz 2 Buchstabe b wird aus verschiedenen Gründen kritisiert:

Economiesuisse fordert, dass für Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung die gleichen Bedingungen gelten wie für Unternehmen, die am EHS teilnehmen.

Economiesuisse, Swissmem, cemsuisse und die Handelskammer beider Basel verlangen, dass öffentlich-rechtlichen und gebührenfinanzierten Körperschaften keine Finanzhilfen zustehen sollen, da sie die Klimaschutzmassnahmen über Steuern finanzieren können. Swissmem fordert, dass die Finanzhilfen mehrheitlich an Unternehmen gehen, die im internationalen Wettbewerb stehen, um das Risiko des «Carbon Leakage» zu begrenzen.

Die Stiftung KliK weist darauf hin, dass die in der KlV vorgesehenen Finanzhilfen eine Konkurrenz zum Kompensationsinstrument darstellen und dessen Wirksamkeit gefährden.

3.2.7 Art. 11 Form und Verfahren zur Ausrichtung der Finanzhilfen

Economiesuisse, Swissmem, cemsuisse, IGEB und Bauenschweiz fordern, dass die Finanzhilfen in Form von Investitionsbeiträgen oder Betriebsbeiträgen oder einer Kombination davon ausgerichtet werden können.

Der Kanton GE ist der Ansicht, dass die als Finanzhilfen zur Verfügung gestellten Beträge zu gering sind, um den Bedarf zu decken. Er fügt an, dass Unternehmen finanzielle Garantien benötigen, um Massnahmen umzusetzen.

Der Kanton VD beantragt, dass ein Vorprojekt eingereicht werden kann, um die Kompatibilität und die Förderungswürdigkeit eines Projekts zu ermitteln.

3.2.8 Art. 12 Gesuch

Economiesuisse, Swissmem, cemsuisse, Bauenschweiz, KGTV und VIS fordern, dass die Gesuche nach Möglichkeit von einer externen Agentur behandelt werden, damit sie nicht unter das Öffentlichkeitsprinzip fallen. Economiesuisse verlangt, dass in Fällen, in denen sich Unternehmen zu Gemeinschaften zusammenschliessen, nur ein Fahrplan vorzulegen ist. Ähnlich fordert economiesuisse, dass ein übergeordneter Fahrplan, der von der Muttergesellschaft eines Unternehmens erstellt wird, für alle Gruppengesellschaften anwendbar sein soll.

Economiesuisse, sgv und Swissmem beantragen, dass der Bund Hilfsmittel und Beispiele für die Abschätzung des Innovationsgrades einer Massnahme zur Verfügung stellt. GastroSuisse ist der Auffassung, dass der Innovationsgrad kein Kriterium für den Zugang zu Finanzhilfen sein darf.