Vorlage
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
werden, wenn die für die Bekanntgabe erforderliche gesetzliche Grundlage vorhanden ist.
3Geschäftsverwaltungssysteme können besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sowie besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57qbisdes vorliegenden Gesetzes enthalten, soweit sich diese aus dem Schriftverkehr oder aus der Art eines Geschäftes oder Dokumentes ergeben.
4Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sowie auf besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57qbisdes vorliegenden Gesetzes darf nur Personen gewährt werden, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Art. 57j Abs. 2
2Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sowie besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57qbisdes vorliegenden Gesetzes umfassen.
Gliederungstitel vor Art. 57qbis
3. Abschnitt: Schutz von Daten juristischer Personen
Art. 57qbisBesonders schützenswerte Daten juristischer Personen
Besonders schützenswerte Daten juristischer Personen sind Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
Art. 57r Bearbeitung von Daten juristischer Personen
1Bundesorgane dürfen Daten juristischer Personen nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2Sie dürfen besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht.
3Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen ist eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn ausreichend, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Bearbeitung ist für eine in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich.
b. Der Bearbeitungszweck birgt für die Grundrechte der betroffenen juristischen Person keine besonderen Risiken.
4In Abweichung von den Absätzen 1–3 dürfen Bundesorgane Daten juristischer Per- sonen bearbeiten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Der Bundesrat hat die Bearbeitung bewilligt, weil die Rechte der betroffenen juristischen Person nicht gefährdet sind.