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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

8. Publikationsgesetz vom 18. Juni 200436

Art. 16b Abs. 1

1Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthalten; insbeson- dere können sie auch besonders schützenswerte Daten nach Artikel 57qbisdes Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199737 und nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202038 enthalten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.

9. Bundesgesetz vom 17. März 202339 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben

Art. 15 Abs. 1 Bst. g und 3 Bst. a

1Pilotversuche können durchgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

g. Alle vom Versuch, insbesondere von der Bearbeitung von Personendaten oder Daten juristischer Personen betroffenen Personen haben ihre Einwilligung er- teilt und können diese jederzeit zurückziehen.

3Bei der Durchführung des Pilotversuchs kann in den Bereichen nach Absatz 1 Buch- stabe c von Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen abgewichen werden, wenn:

a. der Zweck des Versuchs die Abweichungen erfordert, insbesondere weil die Bearbeitung nicht anonymisierter Personendaten oder Daten juristischer Per- sonen unabdingbar ist; und

10. Bundesgesetz vom 17. Juni 200540 über das Bundesgericht

Art. 25b Sachüberschrift und Abs. 1

Datenschutz

1Die Artikel 57h–57x des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199741 gelten für das Bundesgericht sinngemäss.

36 SR 170.512

37 SR 172.010

38SR 235.1

39 SR 172.019

40 SR 173.110

41 SR 172.010