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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des verantwortlichen Bundesorgans einem Dritten übertragen.
3Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie das verantwortliche Bundesorgan.
Art. 57squaterAngebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
1In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19986 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Daten juristischer Personen an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
2Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten ju- ristischer Personen, es sei denn:
a. diese werden anonymisiert;
b. diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen juristischen Person aufbewahrt werden.
Art. 57squinquiesDatenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1Bundesorgane dürfen Daten juristischer Personen für nicht personenbezogene Zwe- cke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:
a. die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;
b. das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Daten juristi- scher Personen nur so bekanntgibt, dass die betroffenen juristischen Personen nicht bestimmbar sind;
c. die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustim- mung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und
d. die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen juristischen Personen nicht bestimmbar sind.
2Die Artikel 57r Absatz 2 sowie 57s Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar.
Art. 57t Auskunftsrecht
1Jede juristische Person kann vom verantwortlichen Bundesorgan Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
2Die betroffene juristische Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach Artikel 57v geltend machen kann und eine transpa- rente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informa- tionen mitgeteilt: