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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
30. Bundesgesetz vom 18. März 201693 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 4
Der Dienst, die anordnenden Behörden, die Genehmigungsbehörden sowie die An- bieterinnen von Post- und Fernmeldediensten dürfen diejenigen Personendaten, ein- schliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, die sie benötigen, um Über- wachungen anzuordnen, zu genehmigen und durchzuführen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. b, 2 erster Satz und 2ter
1In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
b. das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach den Artikeln 57t und 57u des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199794 (RVOG) und nach dem Datenschutzgesetz vom 25. Septem- ber 202095 (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
2Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Per- sonen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach den Artikeln 57t und 57u RVOG und nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. ...
2terDas Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisie- rungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS96 gesammelt wurden, richtet sich nach den Artikeln 57t und 57u RVOG und nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
31. Fernmeldegesetz vom 30. April 199797
Art. 13b Abs. 1 zweiter Satz, 2 Einleitungssatz, 4 erster Satz
1... Zu diesen Daten gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfah- ren beschafften besonders schützenswerten Daten. ...
2Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen dürfen die Kom- mission und das Bundesamt ausländischen Aufsichtsbehörden im Fernmeldebereich
93SR 780.1
94 SR 172.010
95 SR 235.1
96 SR 120
97 SR 784.10