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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

5Die Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten durch ein Abrufverfahren ist nur an die für die Studienadministration zuständigen Stellen innerhalb jeder ETH gestat- tet.

Art. 36c

1Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen von Forschungsprojekten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, soweit dies für das entsprechende Projekt erforderlich ist.

2Sie stellen sicher, dass dabei die Artikel 57qbis–57x des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199757 (RVOG) und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202058 (DSG) eingehalten werden.

Art. 36f

1Für die Entwicklung, den Einsatz und die Auswertung von Lehrmethoden, die In- formationstechnologien verwenden, können die ETH und die Forschungsanstalten Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten.

2Sie stellen sicher, dass dabei die Artikel 57qbis–57x RVOG59 und die Bestimmungen des DSG60 eingehalten werden.

18. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199261

Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz

2… Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht, so dürfen sie gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie gemäss Artikel 57squin- quiesdes Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199762 (RVOG) und Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202063 (DSG) nicht weitergegeben werden.

Art. 10 Abs. 5 zweiter Satz

5… Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie gemäss Artikel 57squinquiesRVOG64 und Artikel 39 DSG65 nicht weitergeben.

57 SR 172.010

58SR 235.1

59 SR 172.010

60SR 235.1

61SR 431.01

62 SR 172.010

63SR 235.1

64 SR 172.010

65 SR 235.1