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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Daten, einschliesslich in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschaffter besonders schützenswerter Daten, nur übermitteln, sofern diese Behörden:
4Schweizerische Behörden geben der Kommission und dem Bundesamt kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchsetzung der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können, einschliesslich besonders schützenswerter Daten.
32. Bundesgesetz vom 24. März 200698 über Radio und Fernsehen
Art. 88 Abs. 2
2Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Artikeln 57qbis–57x des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199799 und nach den für Bundesor- gane geltenden Bestimmungen des DSG100.
33. Tabakproduktegesetz vom 1. Oktober 2021101
Art. 39 Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen
1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Daten juristischer Personen zu bearbeiten, soweit dies für den Voll- zug ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt für die Daten Auf- bewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.
34. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005102 gegen die Schwarzarbeit
Art. 17a Abs. 3
3Die Artikel 57t–57w des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997103 sind anwendbar.
98SR 784.40
99 SR 172.010
100 SR 235.1
101 SR 818.32
102 SR 822.41
103 SR 172.010