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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 dürfen sie Daten juristischer Personen im Einzelfall bekannt geben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

bbis. Die Bekanntgabe der Daten ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen juristischen Person einzuholen.

bter. Die betroffene juristische Person hat ihre Daten allgemein zugänglich ge- macht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt.

4Sie dürfen Daten juristischer Personen darüber hinaus im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlich- keitsgesetz vom 17. Dezember 20045 (BGÖ) bekannt geben, wenn:

5Sie dürfen Daten juristischer Personen mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich machen, wenn eine gesetzliche Grund- lage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie Daten gestützt auf Ab- satz 4 bekannt geben. …

6Die Bundesorgane lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn:

a. Betrifft nur den französischen Text

b. Betrifft nur den französischen Text

Art. 57sbisVerhältnis zum Schutz von Daten juristischer Personen in

Spezialerlassen

1Enthält ein Spezialerlass Bestimmungen zum Schutz von Personendaten, jedoch keine Bestimmungen zum Schutz von Daten juristischer Personen, so gelten die Best- immungen zum Schutz von Personendaten auch für Daten juristischer Personen.

2Keine Anwendung auf Daten juristischer Personen finden die spezialrechtlichen Bestimmungen, sofern sie:

a. den angemessenen Datenschutz für die Datenbekanntgabe ins Ausland betref- fen; oder

b. die Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrag- ten betreffen.

3Der Bundesrat regelt die Anwendbarkeit von Bestimmungen zur Datensicherheit von Personendaten auf Daten juristischer Personen.

Art. 57sterAuftragsbearbeitung

1Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:

a. die Daten so bearbeitet werden, wie das verantwortliche Bundesorgan selbst es tun dürfte; und

5 SR 152.3