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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. Die betroffene juristische Person hat im Einzelfall in die Bearbeitung einge- willigt oder hat ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbei- tung nicht ausdrücklich untersagt.
c. Die Bearbeitung ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unver- sehrtheit eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen juristischen Person ein- zuholen.
Art. 57rbisAutomatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
1Der Bundesrat kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automa- tisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen be- willigen, wenn:
a. die Aufgaben, aufgrund deren die Bearbeitung erforderlich ist, in einem be- reits in Kraft stehenden Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;
b. ausreichende Massnahmen getroffen werden, um einen Eingriff in die Grund- rechte der betroffenen juristischen Personen auf das Mindestmass zu begren- zen; und
c. für die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten, insbesondere aus technischen Gründen, unentbehrlich ist.
2Ein Pilotversuch ist unentbehrlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert technische Neuerungen, deren Auswir- kungen zunächst evaluiert werden müssen.
b. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert bedeutende organisatorische oder tech- nische Massnahmen, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, ins- besondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone.
c. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert, dass die Daten juristischer Personen im Abrufverfahren zugänglich sind.
3Der Bundesrat regelt die automatisierte Datenbearbeitung in einer Verordnung.
4Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens zwei Jahre nach der Aufnahme des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fort- führung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.
5Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Pilotversuchs kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage enthält.
Art. 57s Abs. 1, 3 Einleitungssatz Bst. bbisund bter, 4 Einleitungssatz, 5 erster Satz
sowie 6 Bst. a und b
1Bundesorgane dürfen Daten juristischer Personen nur bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.