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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 70 Abs. 2
2Im Informationssystem können besonders schützenswerte Daten nach Artikel 57qbis RVOG17 und nach Artikel 5 Buchstabe c DSG18 bearbeitet werden, sofern dies zur Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens erforderlich ist.
Art. 75 Abs. 4
4Liegen konkrete Hinweise auf den Missbrauch einer Identität oder auf die unberech- tigte Verwendung von Adressierungselementen vor, so sind die betroffenen Personen zu informieren. Vorbehalten bleibt Artikel 20 DSG19. Dieser Vorbehalt gilt sinnge- mäss für juristische Personen.
4. Bundesgesetz vom 20. Juni 200320 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 4 Abs. 2
2Im Informationssystem können besonders schützenswerte Daten nach Artikel 57qbis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199721 (RVOG) und nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202022 (DSG) bearbeitet werden, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 dieses Gesetzes unerlässlich ist.
Art. 6
1Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 57t RVOG23 und 25 DSG24) und um Berichtigung (Art. 57v Abs. 2 Bst. a RVOG und 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
2Beschwerden richten sich nach Artikel 57v RVOG oder nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
Art. 7 Abs. 2
2Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind.
17 SR 172.010
18SR 235.1
19SR 235.1
20SR 142.51
21 SR 172.010
22SR 235.1
23 SR 172.010
24 SR 235.1