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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 57x Verhältnis zum bundesrechtlichen Verfahrensrecht
1Der Schutz von Daten juristischer Personen in Verfahren wird durch die bundes- rechtlichen Verfahrensordnungen geregelt. Artikel 57sbisfindet Anwendung. Auf erst- instanzliche Verwaltungsverfahren finden Artikel 57qbis–57w Anwendung.
2Der Zugang zu den öffentlichen Registern des Privatrechtsverkehrs und die Rechte der betroffenen Personen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundesrechts geregelt.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.