Vorlage
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
a. die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Daten unterlässt;
b. die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt;
c. die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt.
2Die juristische Person kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:
a. die betreffenden Daten berichtigt, löscht oder vernichtet;
b. seinen Entscheid, namentlich über die Berichtigung, Löschung, Vernichtung oder den Bestreitungsvermerk nach Absatz 4 Dritten mitteilt oder veröffent- licht.
3Statt die Daten zu löschen oder zu vernichten, schränkt das Bundesorgan die Bear- beitung ein, wenn:
a. die betroffene juristische Person die Richtigkeit der Daten bestreitet und we- der die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden kann;
b. überwiegende Interessen Dritter dies erfordern;
c. ein überwiegendes öffentliches Interesse, namentlich die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz, dies erfordert;
d. die Löschung oder Vernichtung der Daten eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann.
4Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Daten festge- stellt werden, so bringt das Bundesorgan bei den Daten einen Bestreitungsvermerk an.
5Die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Daten kann nicht verlangt wer- den in Bezug auf die Bestände öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrich- tungen, Museen, Archive oder anderer öffentlicher Gedächtnisinstitutionen. Macht die juristische Person ein überwiegendes Interesse glaubhaft, so kann sie verlangen, dass die Institution den Zugang zu den umstrittenen Daten beschränkt. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anwendbar.
6Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG7. Die Ausnahmen nach den Artikeln 2 und 3 VwVG sind nicht anwendbar.
Art. 57w Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die
Daten juristischer Personen enthalten
Ist ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Daten juris- tischer Personen enthalten, im Sinne des BGÖ8 hängig, so kann die betroffene juristi- sche Person in diesem Verfahren diejenigen Rechte geltend machen, die ihr nach Ar- tikel 57v bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangs- verfahrens sind.