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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

a. die Kontaktdaten des verantwortlichen Bundesorgans;

b. die bearbeiteten Daten als solche;

c. der Bearbeitungszweck;

d. die Aufbewahrungsdauer der Daten;

e. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten, soweit sie nicht bei der betroffenen juristischen Person beschafft wurden;

f. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Daten bekannt gegeben werden, so- wie der Staat oder das internationale Organ, wenn die Daten ins Ausland be- kannt gegeben werden.

3Lässt das verantwortliche Bundesorgan die Daten von einem Auftragsbearbeiter be- arbeiten, so bleibt es auskunftspflichtig.

4Keine juristische Person kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.

5Das verantwortliche Bundesorgan muss kostenlos Auskunft erteilen.

6Der Bundesrat regelt die Modalitäten des Auskunftsrechts, die Zuständigkeit bei ge- meinsamer Datenbearbeitung, die Fristen sowie die Ausnahmen von der Kostenlosig- keit, insbesondere wenn die Erteilung der Auskunft mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist.

Art. 57u Einschränkungen des Auskunftsrechts

1Das verantwortliche Bundesorgan kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:

a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;

b. dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder

c. das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es ei- nen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist.

2Darüber hinaus ist es in den folgenden Fällen möglich, die Auskunft zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben:

a. Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbeson- dere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.

b. Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.

3Das verantwortliche Bundesorgan muss angeben, weshalb es die Auskunft verwei- gert, einschränkt oder aufschiebt.

Art. 57v Ansprüche und Verfahren

1Jede juristische Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwort- lichen Bundesorgan verlangen, dass es: