Vorlage
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. mobile und stationäre elektronische Infrastrukturen, mit welchen besonders schützenswerte Daten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden.
Art. 6 Bst. b
Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zu- sammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie in- ternationalen Organisationen Daten bearbeiten und insbesondere durch Abrufverfah- ren bekannt geben, wenn dies:
b. in den vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zu diesem Ge- setz oder in einem vom Bundesrat abgeschlossenen internationalen Abkom- men vorgesehen ist und für die Bearbeitung dieser Daten weder nach dem RVOG74 noch nach dem DSG75 eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist.
Art. 186 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1Der Bundesrat erlässt für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmun- gen über:
b. die bearbeiteten, nicht besonders schützenswerten Daten;
3Er kann im Rahmen der Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die grenzüberschreitende Bearbeitung von Daten, deren Bearbeitung nach dem RVOG76 und dem DSG77 keine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erfor- dert, abschliessen.
21. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196778
Art. 10 Abs. 3 erster und zweiter Satz
3Die Verwaltungseinheiten des Bundes räumen der Eidgenössischen Finanzkontrolle das Recht ein, im Abrufverfahren auf die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten zuzugreifen. Bei Bedarf erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Daten. …
74 SR 172.010
75SR 235.1
76 SR 172.010
77 SR 235.1
78 SR 614