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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

35. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982104 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 85a Abs. 1 Einleitungssatz

1Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durch- führung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, na- mentlich um:

36. Bundesgesetz vom 20. März 1981105 über die Unfallversicherung

Art. 96 Abs. 2

2Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich des Profilings mit hohem Risiko und zum Erlass von automatisierten Einzelentschei- dungen befugt.

37. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992106 über die Militärversicherung

Art. 94a Abs. 2

2Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich des Profilings mit hohem Risiko, und zum Erlass von automatisierten Einzelentschei- dungen befugt.

38. Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020107

Art. 23 Abs. 1

1Das Auskunftsrecht und das Recht, unrichtige Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 57t–57w des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset- zes vom 21. März 1997108 und nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020109.

104 SR 831.40

105 SR 832.20

106 SR 833.1

107 SR 941.42

108 SR 172.010

109 SR 235.1