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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 31a

Soweit dieses Gesetz bezüglich Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen enthält, wird der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994114 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.

Gliederungstitel vor Art. 33

5. Kapitel Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen

Art. 33 Grundsätze

1Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020115 (DSG).

2Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen richtet sich nach den Arti- keln 57qbis–57x des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997116 (RVOG).

Art. 34 Abs. 2 und 3

2Sie dürfen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und be- sonders schützenwerter Daten juristischer Personen, aus diesen Datenbanken und Ak- ten nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

3Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 57t RVOG117 und Artikel 25 DSG118 ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35).

Art. 35 Abs. 1 und 2 zweiter Satz

1Die Meldestelle bearbeitet Personendaten, einschliesslich besonders schützenswer- ter Personendaten, und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schüt- zenswerter Daten juristischer Personen. Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 7 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008119 über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.

2… Die Informationen können besonders schützenswerte Personendaten und beson- ders schützenswerte Daten juristischer Personen beinhalten.

114 SR 360

115 SR 235.1

116 SR 172.010

117 SR 172.010

118 SR 235.1

119 SR 361