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Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 25 Seiten

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

39. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003110

Art. 16 Abs. 4biszweiter Satz und 5

4bis… Dieses darf die von der Nationalbank empfangenen Daten ungeachtet von Ar- tikel 57squinquiesdes Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997111 (RVOG) und Artikel 39 DSG112 ohne deren Zustimmung nicht weitergeben.

5Im Übrigen gelten für die Daten juristischer Personen die Artikel 57qbis–57x RVOG und für die Daten natürlicher Personen die Bestimmungen des DSG.

40. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997113

Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2 zweiter Satz und 2biszweiter und dritter Satz

1… Die Auskünfte können besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen beinhalten.

2... Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwal- tungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte besonders schützenswerte Perso- nendaten und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren.

2bis... Die Auskünfte können besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen beinhalten. Artikel 30 Absätze 2–5 gilt sinngemäss.

Art. 29b Abs. 1 zweiter Satz

1… Die Auskünfte können besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen beinhalten.

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz

1Die Meldestelle kann die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützens- werter Daten juristischer Personen, sowie die übrigen Informationen, die bei ihr vor- handen sind oder die von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese:

110 SR 951.11

111 SR 172.010

112 SR 235.1

113 SR 955.0