Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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Art. 82 Abs. 3

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen85 fordern, dass Absatz 3 zweiter Satz wie folgt angepasst wird: «Für nach dem Anmeldedatum aufgestellte überzählige Patentansprüche müssen nach dem Prüfungsabschluss innerhalb der Frist des Art. 109(1) die Anspruchsgebühren bezahlt werden. Werden die Anspruchsgebühren nicht bezahlt, fordert das IGE die Anmelderin auf, diese innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. Bezahlt die Anmelderin die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten Prüfungsabschluss an gestrichen.» Bei jeder Bescheidserledigung seien Anspruchsgebühren zu bezahlen, falls neue Ansprüche aufgestellt würden, was mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden sei. Der Vorschlag entspreche Regel 71 EPÜ 2000, mit Ausnahme der Rechtsfolge. Da die Weiterbehandlung stark eingeschränkt sei, solle bei Nichtbezahlung eine Aufforderung mit Fristsetzung erfolgen.

Art. 84 Abs. 1 und 2

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen86 möchten Absatz 1 wie folgt ändern: «[…], so werden bis zur Übermittlung des definitiven Berichts über den Stand der Technik gemäss Art. 95 PatV nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, […].» Artikel 95 kenne keinen definitiven Bericht, sondern nur einen Bericht über den Stand der Technik. Durch Verweis auf Artikel 95 sei klar, welcher Bericht gemeint sei.

Dieselben Vernehmlassungsteilnehmenden möchten Absatz 2 folgendermassen anpassen: «Nach Übermittlung des definitiven Berichts über den Stand der Technik gemäss Art. 95 PatV kann die Anmelderin die technischen Unterlagen von sich aus einmal ändern. Dazu muss sie bis zur Stellung des Prüfungsantrags eine Neufassung der technischen Unterlagen einreichen. Das IGE kann verlangen, dass die Änderungen gegenüber der geltenden Fassung ausgewiesen werden.» Artikel 92 kenne keinen vorläufigen, sondern nur einen eingeschränkten Bericht. Die Mitteilung enthalte nur eine Zahlungsaufforderung. Um Verwirrungen zu vermeiden, solle in Artikel 92 in Analogie zu Regel 64 Absatz 1 AO EPÜ 2000 vom teilweisen Recherchebericht gesprochen werden. Da die Änderungen nicht veröffentlicht würden (vgl. Art. 96 VE-PatV), sei kein Grund ersichtlich, warum für die Änderungen eine Frist angesetzt werde.

Art. 85 Abs. 2

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen87 verlangen der Klarheit halber die folgende Ergänzung: «Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.»

Art. 87

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende88 fordern die Wiedereinführung der Recherche internationaler Art gemäss Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b PatG. Die Möglichkeit, eine Recherche internationaler Art zu beantragen, sei für die Anmelderinnen und Anmelder interessant, da damit eine Rückerstattung der Recherchegebühr für eine nachfolgende internationale oder europäische Patentanmeldung möglich sei. Die Streichung dieser Möglichkeit werde in der Praxis dazu führen, dass eine Schweizer Anmeldung als Prioritätsanmeldung vor einer Internationalisierung über eine PCT-Anmeldung so gut wie nie mehr in Betracht gezogen werde. Es würden

85 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 86 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 87 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 88 AIPPI Schweiz, INGRES, LES-CH, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, swissuniversities, H. Kley, Frei