Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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1 Gegenstand der Vernehmlassung

Das vom Parlament am 15. März 2024 beschlossene revidierte Patentgesetz1 führt Neuerungen beim Schweizer Patent ein. Der Vorentwurf zur totalrevidierten Patentverordnung konkretisiert diese Gesetzesänderungen und regelt die Einzelheiten des neuen Patenterteilungsverfahrens. Dazu gehören die für alle Patentanmeldungen obligatorische Recherche zum Stand der Technik, die fakultative Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit sowie die Zulassung von englischsprachigen technischen Unterlagen.

Die Anpassung an das neue Patentgesetz wird als Gelegenheit genutzt, die seit 1. Januar 1978 in Kraft stehende Verordnung zu modernisieren. Zahlreiche Bestimmungen entsprechen nicht dem heutigen Bedürfnis, möglichst viele Dokumente elektronisch einzureichen, zu verwalten oder aufzubewahren. Mit den im Vorentwurf vorgeschlagenen Änderungen sollen vorhandene Digitalisierungshürden beseitigt und die elektronische Datenverwaltung sowie der elektronische Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erleichtert werden.

Des Weiteren soll das Patenterteilungsverfahren gestrafft werden, indem Hindernisse und Verzögerungen abgebaut sowie Fristen harmonisiert werden. Anmelderinnen und Anmelder erhalten ausserdem neue Möglichkeiten, ihre Anmeldung zu beschleunigen, beispielsweise können sie eine vorgezogene vollständige Sachprüfung ihrer Anmeldung verlangen.

Zudem werden die Bestimmungen punktuell mit denjenigen des Europäischen Patentübereinkommens2 sowie der Markenschutz- und Designverordnung3 harmonisiert. Für Anmelderinnen und Anmelder ergeben sich daraus zahlreiche technische Vereinfachungen und Verbesserungen.

Die Struktur der geltenden Verordnung ist veraltet und durch die zahlreichen Teilrevisionen unübersichtlich geworden. Der vorgeschlagene Vorentwurf beseitigt diesen Mangel.

Nicht Gegenstand der Vernehmlassung waren die Zollhilfemassnahmen4, welche nach geltendem Recht in den Artikeln 112–112f geregelt sind. Grund dafür war, dass diese Bestimmungen vom Bundesrat erst per 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt worden sind. Diese neuen Zollhilfebestimmungen werden in den Entwurf der Patentverordnung (Art. 20–29) aufgenommen.

2 Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens

Der Vorentwurf zur totalrevidierten Patentverordnung durchlief das Vernehmlassungsverfahren vom 30. April bis zum 22. August 2025. Zur Stellungnahme eingeladen wurden die Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die auf gesamtschweizerischer Ebene tätigen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft, das Bundesgericht, das Bundespatentgericht und das Bundesverwaltungsgericht sowie weitere interessierte Organisationen.

1

BBl 2024 685

2

Europäisches Patentübereinkommen vom 5.10.1973, revidiert in München am 29.11.2000 (EPÜ 2000);

SR 0.232.142.2.

3 Verordnung vom 23.12.1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV); SR 232.111. Verordnung vom 8.3.2002 über den Schutz von Design (DesV); SR 232.121. 4 Kann abgerufen werden unter: www.ige.ch > Recht und Politik > Immaterialgüterrecht National > Markenrecht > Revision: Vernichtung von Fälschungen (Stand: 18.12.2025).