Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten
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fende Handlung auf andere Art nachgeholt werden könne oder das Versäumnis vernachlässigbare Konsequenzen habe. Insgesamt trage die Weiterbehandlung auch zur Entlastung des IGE bei, indem sie aufwendige Wiedereinsetzungsverfahren verhindere. Eine Ausweitung der Ausnahmen erscheine daher weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt.
Zu den Buchstaben q und s führen die genannten Organisationen zudem aus, dass die Weiterbehandlung in der Vergangenheit zu keinen signifikanten Verfahrensverzögerungen geführt habe. Sie ergänzen zu Buchstabe q, dass mit dem Ausschluss eine Rechtsdivergenz zum EPÜ 2000 erfolge. Danach seien die für den Eintritt in die europäische Phase vorzunehmenden Handlungen nach Regel 159 AO EPÜ 2000 im Sinne von Artikel 121 EPÜ 2000 weiterbehandelbar. Die vorgesehene Anpassung von Buchstabe q führe zumindest teilweise zu unerwünschten und ungerechtfertigten Divergenzen zum EPÜ 2000.
Ein weiterer Vernehmlassungsteilnehmer70 lehnt die Anpassungen ebenfalls ab und führt aus, dass die Weiterbehandlung von versäumten Fristen Rechte Dritter nicht tangiere. Solange kein Patent erteilt sei, sei es für Anmelderinnen und Anmelder mit erheblichen Risiken verbunden, ihre Rechte aus einer Patentanmeldung geltend zu machen. Eine Verfahrensverlängerung um einige Monate könne nicht als eine Beeinträchtigung der Rechte Dritter betrachtet werden. Zudem wäre eine Angleichung an alle Fristarten des EPÜ 2000 zu begrüssen.
Art. 19
Ein Kanton71 und eine Universität72 merken an, dass die Inhaberin oder der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) verpflichtet sei, die Jahresgebühren für dessen gesamte Geltungsdauer zu entrichten (vgl. Art. 164 VE-PatV). Im Fall eines späteren Widerrufs (vgl. Art. 171 und 175 VE-PatV) sei jedoch keine Rückerstattung der im Voraus bezahlten, aber nicht in Anspruch genommenen Jahresgebühren vorgesehen. Da sich Artikel 19 VE-PatV auf die Rückerstattung von Jahresgebühren für Patentanmeldungen und Patente beschränke, sei dieser Artikel nicht analog auf ESZ anwendbar. Sie schlagen deshalb vor, ihn so anzupassen, dass er auch die Rückerstattung von Jahresgebühren für ESZ umfasse.
Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen73 schlagen vor, in Absatz 1 Einleitungssatz «der Einleitung» zu streichen. Es scheine unklar, was mit «Einleitung der Beschreibung» gemeint sei bzw. dieser Begriff stehe im Widerspruch zum üblichen Verständnis. Auch Regel 42 AO EPÜ 2000 kenne diesen Begriff nicht und spreche ausschliesslich von «Beschreibung».
Diese Organisationen schlagen zudem vor, in Absatz 1 Buchstabe c den Passus «dabei sollen auch die Fundstellen angegeben werden» zu streichen. Sie begründen dies damit, dass es keinen Grund gebe, in Bezug auf die Fundstellen eine strengere Formulierung zu verwenden als das EPÜ 2000. Sie erläutern, dass nicht für jeden Stand der Technik eine Fundstelle zitierbar sei, beispielsweise nicht bei Vorbenutzungen. Dementsprechend sei im EPÜ 2000 kein Zwang zur Zitierung einer Fundstelle vorgesehen.
70 H. Kley 71 VD 72 UNIL 73 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei