Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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Ein Kanton44 findet es positiv, dass verschiedene Verfahrensfristen von zwei auf drei Monate verlängert werden, wodurch die Schweizer Praxis an die Praxis des Europäischen Patentamts (EPA) angeglichen werde.

5 Stellungnahmen zu den Hauptpunkten des Vorentwurfs

In diesem Kapitel werden die Stellungnahmen zu den Hauptpunkten des Vorentwurfs zusammenfassend dargelegt. Die Stellungnahmen zu einzelnen Artikeln folgen in Ziffer 6.

5.1 Beseitigung digitaler Hürden

Die Beseitigung bestehender Digitalisierungshürden mit dem Ziel, den elektronischen Verkehr sowie die elektronische Datenverwaltung zu erleichtern, wird von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmenden45 ausdrücklich begrüsst.

5.2 Ausschluss verschiedener Fristen von der Weiterbehandlung

Der Ausschluss verschiedener Fristen von der Weiterbehandlung wird von zwei Kantonen sowie zahlreichen weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden kritisiert und abgelehnt.46 Sie sind der Meinung, dass die Weiterbehandlung ein einfaches Rechtsmittel sei, um einen Rechtsverlust zu heilen; es sei deshalb anmeldefreundlich auszugestalten. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende47 vertreten die Ansicht, dass die Weiterbehandlung als Regelfall gelten und nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden sollte. Gefordert wird die Weiterbehandlung für die Jahresgebühren und für den Eintritt von PCT-Anmeldungen in die nationale Phase (Art. 11 Abs. 1 Bst. q und s VE-PatV).48 Ein Vernehmlassungsteilnehmer49 macht sinngemäss geltend, dass eine grosszügige Weiterbehandlungsregelung für das IGE von Vorteil sein könne, da dies zu einem erhöhten Gebührenaufkommen führe. Ein Kanton50 empfiehlt die Aufnahme einer flexiblen Klausel, die in begründeten Fällen eine Weiterbehandlung oder Wiederherstellung ermöglichen würde. Eine Organisation51 kritisiert den Ausschluss der Weiterbehandlung für das Einreichen einer freiwilligen Übersetzung der englischsprachigen technischen Unterlagen und ist der Auffassung, dass dies eine unnötige Einschränkung der Rechte der anmeldenden Person sei.

5.3 Obligatorische Recherche und Bericht zum Stand der Technik

Zehn Kantone52 und eine Organisation53 begrüssen ausdrücklich die neue Recherche, welche aus ihrer Sicht für die Anmelderinnen und Anmelder mehr Rechtssicherheit und Transparenz schaffe. Ein Vernehmlassungsteilnehmender54 ist der Meinung, die obligatorische Recherche zum Stand der Technik sei das wichtigste Element. Durch die objektive Bewertung bestehender

44 VD 45 AR, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, NW, SG, SO, ZG, FDP, economiesuisse, scienceindustries, swiTT, swissuniversities 46 NE, VD, economiesuisse, AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, UNIL, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, H. Kley, Isler & Pedrazzini, Frei 47 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, Isler & Pedrazzini, Frei 48 economiesuisse, AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, UNIL, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, Isler & Pedrazzini, Frei 49 H. Kley 50 NE 51 UNIL 52 AR, BL, BS, GE, JU, LU, NE, SO, VD, ZG 53 UNIL 54 swiTT