Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten
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Art. 38
Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen74 sind der Meinung, die Beschreibung müsse das Sequenzprotokoll enthalten (Abs. 1). Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll sei gemäss Absatz 2 aber explizit nicht Bestandteil der Beschreibung. Entsprechend sei die Rechtsfolge unklar, was unbefriedigend sei. Ein Rechtsbehelf analog Regel 30 Absatz 3 AO EPÜ 2000 sei vonnöten, gegebenenfalls gegen Bezahlung einer Verwaltungsgebühr. Folglich schlagen die genannten Organisationen vor, Artikel 38 mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen: «Hat der Anmelder nicht bis zum Anmeldetag ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Sequenzprotokoll eingereicht, so fordert ihn das IGE auf, ein solches Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für die verspätete Einreichung zu entrichten. Reicht der Anmelder das erforderliche Sequenzprotokoll nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung unter Entrichtung der Gebühr für verspätete Einreichung nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.»
Art. 43 Abs. 3
Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen75 monieren die Formulierung «gelten erst mit als eingereicht» als unklar und teilen mit, dass damit wohl «gelten erst als eingereicht» gemeint sei. Zudem verlangen sie, dass der Teilsatz «[…], wenn die entsprechende Anspruchsgebühr bezahlt ist» gestrichen und durch einen neuen Absatz 4 ersetzt werde: «Für nach dem Anmeldedatum aufgestellte überzählige Patentansprüche müssen nach dem Prüfungsabschluss innerhalb der Frist des Art. 109(1) die Anspruchsgebühren bezahlt werden. Werden die Anspruchsgebühren nicht bezahlt, fordert das IGE die Anmelderin auf, diese innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. Bezahlt die Anmelderin die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen.»
Es sei unnötig belastend, wenn bei jeder Bescheidserledigung die Anspruchsgebühren bezahlt werden müssten. Dies bedeute auch für das IGE einen zusätzlichen administrativen Aufwand. Zudem könnten die Rechtsfolgen gravierend sein, beispielsweise wenn ein Teil der Ansprüche, die in einem Verfahrensschritt eingereicht worden seien, als nicht eingereicht gelten würden, mit unter Umständen beschränkten Möglichkeiten zur Heilung. Der vorgeschlagene Absatz 4 entspreche Regel 71 AO EPÜ 2000, mit Ausnahme der Rechtsfolge. Da die Weiterbehandlung stark eingeschränkt sei, sollte bei Nichtbezahlung eine Aufforderung mit Fristansetzung erfolgen.
Art. 44 Abs. 3
Nach Ansicht der IP- und von zwei weiteren Verbänden sowie zwei Organisationen76 ist das zwingende Erfordernis, «Symbole» von chemischen Formeln in der Zusammenfassung zu erläutern, unverständlich. Die Syntax chemischer Formeln, beispielsweise gemäss der IUPAC77- Nomenklatur, sei dem Fachmann zweifellos bekannt (vgl. Art. 35 Abs. 6 VE-PatV). Dieses Erfordernis bringe keinen Zusatznutzen und führe nur zu unnötig langen Zusammenfassungen. Regel 47 Absatz 2 AO EPÜ 2000 enthalte kein solches Erfordernis. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom EPA angewendete Praxis jemals zu Problemen geführt habe.
74 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 75 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 76 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 77 International Union of Pure and Applied Chemistry