Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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dann nur noch europäische Patente als Prioritätsanmeldungen eingereicht. Die Anzahl Schweizer Anmeldungen pro Jahr nehme dadurch voraussichtlich erheblich ab.

Art. 89 Abs. 2

Ein Verband89 wünscht sich in Absatz 2 folgende Ergänzung: «Die Dokumente werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Dokuments näher gekennzeichnet. Auf eine Wertung oder Kategorisierung der Dokumente in Bezug auf ihre mögliche Relevanz für die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Patentansprüche wird verzichtet.» Der vorgeschlagene Absatz 2 lasse vermuten, dass der Bericht über den Stand der Technik in etwa wie ein Recherchebericht des EPA ausfällt, das heisst mit Kategorisierung der gefundenen Dokumente nach der von der Rechercheurin oder vom Rechercheur bestimmten Relevanz (Kategorie X, Y, A etc.). Da der Bericht über den Stand der Technik in einer sehr frühen Phase des Erteilungsverfahrens und in Erwartung einer darauf basierenden möglichen Vollprüfung von einer Einzelperson erstellt werde, werde die Kategorisierung/Wertung der gefundenen Dokumente in der Regel vorsorglich eher ungünstig für die Anmelderin oder den Anmelder ausfallen. Die Veröffentlichung dieses kritischen Berichts über den Stand der Technik in der Offenlegungsschrift stelle die Legitimität des teilgeprüften Patents amtlich in Frage. Dies erscheine nicht zweckmässig, erst recht nicht, wenn man bedenke, dass die Einschätzung verfahrensbedingt eher negativ ausfallen dürfte. Auch reduziere dies die Attraktivität des teilgeprüften Patents im Vergleich zu ähnlichen Schutzrechten im Ausland, was die Anmeldezahlen in der Schweiz verringern dürfte. Aus diesen Gründen schlägt der Verband vor, auf eine Kategorisierung oder Wertung der gefundenen Dokumente in Bezug auf die Neuheit und erfinderische Tätigkeit im Bericht über den Stand der Technik zu verzichten. Da die aufgefundenen Dokumente nach wie vor veröffentlicht würden, sei es Dritten ohne weiteres möglich, sich auf einfache Weise ein Bild über die Rechtsbeständigkeit des teilgeprüften Patents zu machen.

Art. 90

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen90 fordern, die Absätze 1 und 2 zu streichen und Absatz 3 wie folgt neu als Absatz 1 zu formulieren: «Das IGE kann die Anmelderin auffordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen, der in anderen Patentverfahren bis zum Datum der Aufforderung in Betracht gezogen worden ist und eine Erfindung betrifft, die Gegenstand der Patentanmeldung ist.» Artikel 90 VE-PatV sei sonst für die Anmelderin oder den Anmelder kaum handhabbar. Wenn beispielsweise mit Priorität einer deutschen Patentanmeldung eine schweizerische Patentanmeldung eingereicht werden sollte, so erhalte die schweizerische Vertreterin oder der schweizerische Vertreter den Auftrag meist knapp vor Fristende, ohne Angaben, ob eine Recherche vorliege. Die Vertreterin oder der Vertreter könne somit den Anforderungen von Absatz 2 nicht genügen. Zwar sei keine Rechtsfolge vorgesehen, doch sollte die Verordnung keine zwingenden Vorschriften enthalten, denen eine gewissenhafte Anmelderin oder ein gewissenhafter Anmelder in vielen Fällen nicht nachkommen könne. Zudem erzeuge die Vorschrift unnötige Umtriebe und Hektik für die Anmelderinnen und Anmelder, was Anmelden in der Schweiz unattraktiv mache. So müsste die gewissenhafte Anmelderin oder der gewissenhafte Anmelder, wenn eine bzw. einer eine schweizerische Anmeldung anhängig habe, ein Überwachungssystem etablieren, welches sicherstellt, dass sie bzw. er bei Vorliegen der Recherche zu einer Prioritätsanmeldung diese Recherche gemäss Absatz 2 «unverzüglich» beim IGE einreiche. Des Weiteren bringe die Vorschrift praktisch keinen Mehrwert. Einzig wenn die Recherche bereits bei Hinterlegung vorliege, könne eine Einreichung derselben eine Vereinfachung des schweizerischen Verfahrens bewirken. Wenn aber, beispielsweise acht Jahre nach

89 VIPS/ACBIS 90 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei