Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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nichts anderes ergibt.» Artikel 105 Absatz 2 VE-PatV verweise auf Artikel 75 und 104 Absätze 4–7 VE-PatV. Artikel 104 VE-PatV beziehe sich explizit auf die Sachprüfung. Die Beurteilung, ob die Ansprüche identisch seien oder nicht, sei auch ein Thema der Doppelpatentierung und nicht des Anmeldetags.

Art. 79 Abs. 2

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen81 schlagen vor, Absatz 2 erster Satz wie folgt zu ändern: «Die Anmelderin kann innerhalb von drei Monaten ab Datum der Aufforderung nach Absatz 1 einen oder mehrere Patentansprüche einreichen.» Es sei nachvollziehbar, dass das IGE zur fristgerechten Einreichung von Ansprüchen auffordere, wenn diese fehlen. Allerdings sei die scheinbare Möglichkeit, freiwillig zusätzliche Ansprüche einzureichen, schwer nachvollziehbar. Denn solche Ansprüche würden lediglich «eingereicht», ohne dass eine Änderung der Anmeldung erfolge. Dies lasse vermuten, dass die freiwillig nach Artikel 79 VE-PatV eingereichten Ansprüche die bereits bestehenden ergänzen, ohne sie zu verändern oder zu ersetzen. Ein freiwilliges Nachreichen biete jedoch keinen klaren Vorteil und könne im Gegenteil zu Verwirrung über die ursprünglich eingereichten Unterlagen führen, da die nachgereichten Ansprüche veröffentlicht werden. Daher schlagen die genannten Vernehmlassungsteilnehmenden vor, Artikel 79 VE-PatV so zu gestalten, dass Ansprüche in diesem Stadium nur dann wirksam eingereicht werden können, wenn das IGE dazu auffordere, und diese Aufforderung ausschliesslich erfolge, falls ursprünglich keine Ansprüche eingereicht worden seien.

In Absatz 3 verlangen die gleichen Vernehmlassungsteilnehmenden der Klarheit halber die folgende Ergänzung: «Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.»

Art. 80 Abs. 3

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen82 verlangen der Klarheit halber die folgende Ergänzung: «Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.»

Art. 81

Eine Organisation83 zieht es vor, auf die Änderungen zu verzichten. Die Zahlungsfristen würden zu stark verkürzt.

In Absatz 3 verlangen die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen84 der Klarheit halber die folgende Ergänzung: «Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.»

81 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 82 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 83 swissuniversities 84 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei