Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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komplexen Anmeldungen, die einen umfassenden technischen Schutz erfordern. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende65 begrüssen die vorgeschlagene Erhöhung, da sie zu einer Kostenreduktion für die Anmelderinnen und Anmelder führe.

6 Stellungnahmen zu einzelnen Artikeln

Art. 3 Abs. 1–3

Neun Vernehmlassungsteilnehmende66 begrüssen die Möglichkeit, englischsprachige technische Unterlagen zu verwenden. Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass im Vorentwurf einige Aspekte, wie zum Beispiel die Sprachenregelung, abweichend zum VwVG geregelt werden.

Art. 7 Abs. 2

Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass im Vorentwurf einige Aspekte, wie zum Beispiel die gesetzlichen Fristen, abweichend zum VwVG geregelt werden.

Art. 11 Abs. 1 Bst. b, c, d, i, j, m, o, q, s und u

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen bei der Weiterbehandlung sind dreizehn Vernehmlassungsteilnehmende67 ausdrücklich nicht einverstanden. Drei Vernehmlassungsteilnehmende68 beziehen sich ausschliesslich auf Buchstabe c und schlagen vor – da die Übersetzung der in englischer Sprache verfassten technischen Unterlagen fakultativ sei – dass diese fakultativen Unterlagen jederzeit vorgelegt werden könnten. Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen69 fordern die ersatzlose Streichung der Buchstaben b, c, d, i, j, m, o, q, s und u, jedenfalls aber die Streichung der Buchstaben q und s. Sie begründen dies damit, dass die Weiterbehandlung ein einfaches Rechtsmittel sei, einen Rechtsverlust zu heilen. Sie sollte daher anmeldefreundlich ausgestaltet sein und gleichzeitig den Schutz von Dritten ausreichend berücksichtigen. Dritte würden durch die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Artikel 46a Absatz 2 revPatG ausreichend geschützt. Die Prüfung eines Weiterbehandlungsantrags durch das IGE sei einfach, da lediglich drei Punkte zu prüfen seien – nämlich die fristgerechte Einreichung, die Nachholung und die Zahlung der Gebühr. Zudem sei die Gerichtspraxis betreffend Wiedereinsetzung derart streng, dass solche Anträge fast ausnahmslos aussichtslos seien. Die Weiterbehandlung sei somit meist das einzige Rechtsmittel gegen einen Rechtsverlust, weshalb ihre Anwendung ausgeweitet und nicht eingeschränkt werden solle. Technische und menschliche Unsicherheiten bei der Zustellung, etwa per E-Mail, sowie alltägliche Gründe für Versäumnisse rechtfertigten die Beibehaltung dieses Instruments – insbesondere im internationalen Kontext und zugunsten der KMU. Missbrauch werde durch Gebühren und kurze, aber angemessene Reaktionsfristen verhindert. Die mit der Weiterbehandlung verbundene Unsicherheit für die Öffentlichkeit sei geringer als bei der Wiedereinsetzung und im Vergleich zur Prüfungsdauer oder maximalen Patentlaufzeit vernachlässigbar.

Auch im europäischen Recht sei die Weiterbehandlung ausgeweitet worden. Besonders Fristen, die ohne behördlichen Hinweis zu laufen beginnen, seien für unerfahrene Anmelderinnen und Anmelder risikoreich. Die Weiterbehandlung solle deshalb zur Regel und nur ausgeschlossen werden, wenn konkrete, schwerwiegende Gründe dagegensprechen würden, die betref-

65 swissuniversities, UNIL 66 AR, BL, SG, SO, VS, ZG, economiesuisse, scienceindustries, swissuniversities 67 VD, AIPPI Schweiz, AROPI, economiesuisse, INGRES, LES-CH, LIPAV, UNIL, Uni FR, VIPS/ACBIS, VESPA/ACBSE, VSP/ASCPI, H. Kley 68 VD, UNIL, Uni FR 69 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei