Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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Sie schlagen zudem vor, Absatz 4 analog Regel 137 Absatz 5 AO EPÜ 2000 zu erweitern. Der geltende Absatz 4 limitiere die Möglichkeit, Merkmale aus der Beschreibung aufzunehmen. In den meisten Ländern dürften nicht recherchierte Merkmale, die mit der ursprünglichen Erfindung durch eine erfinderische Idee verbunden seien, aufgenommen werden.

Art. 107

Ein Vernehmlassungsteilnehmer98 schlägt allgemein vor, die für die Sachprüfung verwendete Terminologie zu ändern und Begriffe einzuführen, die «einigermassen» verständlich seien. Er macht verschiedene Vorschläge (vgl. dazu die Ausführungen zu den Artikeln 101 und 102). Des Weiteren will er den Titel zu «Prüfungsgegenstand und Verfahren» ändern. Schliesslich schlägt er vor, mit einem neuen Absatz 4 die Sistierung des Prüfungsverfahrens auf Antrag einer Anmelderin oder eines Anmelders zu ermöglichen. Dieser Antrag soll Vorrang vor einem Antrag einer oder eines Dritten auf Durchführung der vollständigen Sachprüfung haben.

Art. 112 Abs. 2

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen99 schlagen vor, Absatz 2 wie folgt zu ändern: «Mit dem Antrag auf Teilverzicht sind eine Neufassung der technischen Unterlagen oder Ersatzseiten einzureichen. Das IGE kann verlangen, dass die Änderungen gegenüber der geltenden Fassung ausgewiesen werden.» Zur Begründung führen sie aus, dass es nicht in jedem Fall sachgerecht erscheine, eine (komplette) Neufassung der technischen Unterlagen einzureichen. Insbesondere bei umfangreichen Unterlagen, die nur punktuell geändert werden, sei die Bereitstellung von entsprechenden Ersatzseiten einfacher. Auch würde die Prüfung der vorgenommenen Änderungen durch das IGE oder Dritte stark vereinfacht, weil letztlich nur die Ersatzseiten geprüft werden müssten.

Art. 117 Abs. 2

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen100 fordern die ersatzlose Streichung von Absatz 2. Sie wollen, dass Rechtsschriften aus den Beschwerdeverfahren vor den Rechtsmittelinstanzen vom IGE ebenfalls im Rahmen der Akteneinsicht jeder Person zugänglich gemacht werden. Sie sind der Meinung, dass der Schriftenwechsel des Rechtsmittelverfahrens im Sinne der Transparenz, der Nutzerfreundlichkeit und der internationalen Harmonisierung Teil des Aktenhefts sein sollte; dies analog zur Praxis des EPA. Das bewährte Modell des EPA zeige, dass es praktikabel sei. Schutzinteressen liessen sich dadurch gezielt wahren.

Art. 123 Abs. 1

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen101 schlagen vor, weitere Angaben im Patentregister zu vermerken, nämlich das Datum der Zurückweisungsverfügung, den Eingang und das Aktenzeichen sowie die Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, den Eingang eines Antrags auf Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung und den jeweiligen Entscheid. Um die Rechtssicherheit und die Transparenz zu erhöhen müsste es für Dritte jederzeit möglich sein, im Register den aktuellen Rechtsstand einer Patentanmeldung oder eines Patents festzustellen – inklusive einer allfälligen Zurückweisung und/oder Informationen zu allfälligen weiteren Verfahren vor dem Bundespatentgericht oder dem Bundesgericht.

98 H. Kley 99 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 100 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 101 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei