Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten
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Art. 60 Abs. 1, 5 und 6
Gemäss Artikel 60 Absatz 1 VE-PatV müssen die genetische Ressource und ihre Quelle in der Beschreibung angegeben werden. Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen78 finden dies problematisch. Zur Erklärung führen sie aus, die Beschreibung sei Teil der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b revPatG und Art. 74 VE-PatV). Die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen dürften nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgehe (Art. 58 Abs. 2 revPatG). In praktisch allen Fällen seien die Angaben über die genetische Ressource nicht in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen enthalten, sondern würden auf Aufforderung des IGE im Prüfungsverfahren ergänzt. Konkret werde am Ende der Beschreibung ein Absatz mit dieser Angabe hinzugefügt, der mit einer fortlaufenden Absatznummerierung versehen sei. Es finde sich somit eine Angabe in der Beschreibung, die in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen nicht enthalten gewesen sei. Eine solche Änderung sei im Lichte von Artikel 58 Absatz 2 revPatG prima facie unzulässig. Als Lösung schlagen die genannten Organisationen deshalb vor, in Artikel 60 Absatz 1 VE-PatV den Passus «in der Beschreibung» zu löschen.
Die gleichen Vernehmlassungsteilnehmenden79 führen zudem aus, es sei unklar, wie die schriftliche Bestätigung gemäss Absatz 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Typischerweise werde diese Bestätigung wohl im Rahmen einer Amtsbescheidserwiderung abgegeben; sie werde somit nach ihrem Verständnis über die Einsicht in das Aktenheft zugänglich gemacht. Sie fordern deshalb, dass Absatz 5 wie folgt ergänzt werde: «Die Erklärung wird in das Aktenheft aufgenommen.»
Zu Absatz 6 führen die genannten Organisationen aus, dass der Wortlaut dieser Bestimmung an der Sache vorbeigehe. Sie verweisen auf die Bemerkungen zu Artikel 60 Absatz 1 VE-PatV und schlagen vor, den Passus «sind nicht Bestandteil der Offenbarung der Erfindung» zu löschen. Stattdessen soll folgende Formulierung angefügt werden: «[…] werden nicht Teil der technischen Unterlagen. Das IGE legt die Einzelheiten fest, wie diese nachträglich eingereichten Angaben publiziert werden». Sie begründen dies damit, dass die rechtliche Fiktion, nachträglich eingereichte Angaben seien nicht Bestandteil der Offenbarung der Erfindung, nichts daran ändere, dass diese Angaben Teil der Beschreibung in der publizierten Patentschrift würden, was im Streitfall eine unzulässige Änderung darstellen könnte. Eine solche Rechtsunsicherheit sei den Anmelderinnen und Anmeldern nicht zuzumuten. Des Weiteren erklären sie, die genetische Ressource müsse nicht zwingend in der Beschreibung angegeben werden. Es gebe diverse rechtssichere Alternativen, um sicherzustellen, dass diese Angaben klar nicht Teil der Beschreibung werden; diese seien zu bevorzugen. Das EPA löse vergleichbare Situationen mit einem Hinweis auf dem Deckblatt der Patentschrift. Ein solcher Hinweis könne beispielsweise lauten: «Remarks: The file contains technical information submitted after the application was filed and not included in this specification.» Ein solches System sei rechtssicher und daher auch für die Angabe genetischer Ressourcen zu bevorzugen, etwa mit einem Hinweis wie: «Das Aktenheft enthält Informationen gemäss Art. 49a PatG, die nicht Teil der technischen Unterlagen sind.» Die genetische Ressource könne auch ohne Verweis auf die Akte direkt in den Hinweis aufgenommen werden, beispielsweise mit der Formulierung: «Angabe gemäss Art. 49a PatG: […]».
Art. 75
Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen80 fordern die folgende Ergänzung am Ende des Artikels: «[...], solange sich aus der Sachprüfung der Patentanmeldung
78 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 79 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 80 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei