Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten
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4.3 Kritik an unzureichenden Vorschlägen des Vorentwurfs
Folgende Vorschläge im Vorentwurf werden von den Vernehmlassungsteilnehmenden in verschiedener Hinsicht als unbefriedigend beurteilt. Die Kritik zu den Hauptpunkten des Vorentwurfs folgt in Ziffer 5.
4.3.1 Gebühren
Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern niedrige Gebühren29 und andere kritisieren, im Vorentwurf fehlten konkrete Angaben über die Höhe der zu erwartenden Gebühren30. Eine Organisation31 macht geltend, die Gebühren seien niedrig zu halten, um KMU und jungen Unternehmen einen möglichst kostengünstigen Zugang zum Patentschutz zu ermöglichen. Die Gebühren sollten so festgelegt werden, dass keine Kategorie von Anmelderinnen und Anmeldern gegenüber einer anderen benachteiligt werde. Die aktuelle Gebühr von CHF 200 für die Beschleunigung des Patenterteilungsverfahrens solle nicht bzw. maximal um 50 % erhöht werden. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende32 weisen ausdrücklich darauf hin, dass die im Vorentwurf vorgesehene Gebühren- und Kostenstruktur im Vergleich zum europäischen Patent zu erheblich höheren Gesamtkosten führe. Dies könne die Wettbewerbsfähigkeit und den Standort Schweiz für Patentanmeldungen schwächen. Sie erachten eine Senkung der nationalen Gebühren als notwendig, um den nationalen Patentschutz im Vergleich zum europäischen System attraktiver zu machen.
4.3.2 Ungleichbehandlung der Landessprachen
Ein Kanton und zwei Organisationen33 monieren, dass nicht alle Landessprachen gleichbehandelt würden. Während bei Schweizer Anmeldungen Deutsch, Französisch und Italienisch als Verfahrenssprachen möglich seien, kommuniziere das IGE bei europäischen Patenten und PCT34-Anmeldungen nur auf Deutsch oder Französisch (Art. 137 Abs. 2 und 142 Abs. 2 VE-PatV). Dies stehe im Widerspruch zu Artikel 3 VE-PatV und könne zu Rechtsunsicherheit und sprachlicher Diskriminierung führen, was den allgemeinen Grundsätzen der Bundesverwaltung widerspreche.
4.3.3 Anforderungen an die technischen Unterlagen
Zwölf Vernehmlassungsteilnehmende35 bringen Bemerkungen und Verbesserungsvorschläge zu den Anforderungen an die technischen Unterlagen ein (Art. 37 VE-PatV; Erfindungsdefinition in der Einleitung der Beschreibung und Angabe der Fundstellen des Stands der Technik). Sie schlagen eine Regelung analog dem EPÜ 2000 vor. Gleichzeitig kritisieren sie das in Artikel 44 Absatz 3 VE-PatV vorgeschlagene zwingende Erfordernis, «Symbole» von chemischen Formeln in der Zusammenfassung zu erläutern, als unverständlich und unnötig (zu den einzelnen Änderungsvorschlägen vgl. Ziff. 6).
29
economiesuisse, KMU-Forum, swiTT, SWISS MEDTECH
30
AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, Isler & Pedrazzini, Frei
31
KMU-Forum
32
economiesuisse, SWISS MEDTECH
33
VD, swiTT, UNIL
34
Vertrag vom 19.6.1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT);
SR 0.232.141.1.
35 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei