Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten
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Hinterlegung, eine Recherche des deutschen Patentamts vorliege, so müsse diese gemäss jetzigem Wortlaut von Artikel 90 VE-PatV unverzüglich eingereicht werden, und dies ohne Mehrwert für die Anmelderin oder den Anmelder, Dritte oder das IGE. Recherchen, welche für die Prioritäts- oder Schwesteranmeldungen erstellt würden, seien in den allermeisten Fällen bei Publikation des schweizerischen Patents oder bei dessen Erteilung für Dritte ohnehin über die jeweiligen Patentregister oder -publikationen zugänglich, und entsprechende Abfragen gehörten zum täglichen Brot der Praktikerin oder des Praktikers. Eine Einreichung solcher Recherchen beim IGE, das nicht einmal eine online Akteneinsicht bereitstelle, erzeuge für Dritte keinen Mehrwert. In den Richtlinien sei zudem festgehalten, dass eine solche Anfrage bei Beanspruchung einer Priorität zusammen mit der Mitteilung des schweizerischen Anmeldedatums verschickt werde, es sei denn, mit dem prioritätsgebenden Patentamt gebe es eine Vereinbarung zum Austausch von Recherchen. Darüber hinaus sei die Aufforderung nur in Ausnahmefällen zu erlassen.
Art. 93
Eine Person91 möchte Absatz 1 Einleitungssatz wie folgt ändern: «Das IGE verzichtet auf die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik zu einer Patentanmeldung, wenn:». Nur mit einer bestimmten Formulierung sei eine Verfahrens- und Rechtssicherheit für die Anmelderinnen und Anmelder gegeben. Der Verzicht dürfe nicht von inhaltlichen Kriterien abhängen. Er solle ausschliesslich durch die Art/Herkunft eines vorhandenen Berichts gemäss den Kriterien in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c VE-PatV ausgesprochen werden können. Die gleiche Person führt aus, dass in Absatz 2 alle Behörden aufgenommen werden sollten, die als Internationale Recherchebehörden im PCT-Verfahren gelistet seien. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) übe zudem mit Ausnahme eines Anmeldeamts, eines Bestimmungsamts und eines ausgewählten Amts keine weiteren Funktionen im Rahmen des PCT aus. Somit sei das DPMA explizit in Absatz 2 zu erwähnen.
Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen92 wollen zwei weitere Absätze hinzufügen:
Absatz 4: «Verzichtet das IGE aufgrund von Abs. 1 auf die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik, so wird die Recherchegebühr zurückerstattet.»
Absatz 5: «Kann das IGE bei der Erstellung des Berichts zum Stand der Technik einen Bericht gemäss Abs. 1 nutzen, so wird die Recherchegebühr teilweise zurückerstattet. Die Höhe der Rückerstattung hängt vom Umfang ab, in dem sich das IGE bei der Erstellung des späteren Berichts auf den früheren Bericht stützen kann.»
Falls dem IGE bereits ein Bericht über den Stand der Technik vorliege bzw. dieser nicht erstellt werden müsse, entfalle die Arbeit für die Erstellung des Berichts. Es verbleibe allenfalls die Arbeit für die Stellungnahme zum Bericht über den Stand der Technik (Art. 94 VE-PatV), sofern diese nicht auch in den wesentlichen Teilen übernommen werden könne. Analog zum EPA sei es unter diesen Umständen geboten, die Recherchegebühr (Art. 30 Abs. 2 VE-PatV) zurückzuerstatten. Ebenso solle eine Teilrückerstattung der Recherchegebühr erfolgen, wenn das IGE zwar nicht darauf verzichte, einen Bericht zu erstellen, aber die Ergebnisse aus einer früheren Recherche nutzen könne.
Art. 98 Abs. 2 Bst. d
Nach Ansicht der IP- und von zwei weiteren Verbänden sowie zwei Organisationen93 soll Buchstabe d ersatzlos gestrichen werden. Es sei nicht ersichtlich, warum das Recht auf Änderung
91 H. Kley 92 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 93 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei