Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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Technologien und des aktuellen Stands der Technik trage die Recherche zu klareren Patentierbarkeitsentscheidungen und zu robusteren Schweizer Patenten bei. Ein anderer Vernehmlassungsteilnehmender55 bedauert, dass mit der Revision das ungeprüfte Patent ohne Recherche nicht mehr verfügbar sei. Dieses Patent sei sehr beliebt gewesen, da es kostengünstig gewesen sei und schnell habe erteilt werden können. Ein weiterer Vernehmlassungsteilnehmender56 kritisiert, dass die obligatorische Recherche mit Bericht zum Stand der Technik jede Patentanmeldung verteuere und die Recherche bei einer Anmeldung zum europäischen Patent wiederholt werden müsse, so dass die Investition in die Schweizer Recherche verloren sei. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende57 haben verschiedene Vorschläge zum Bericht über den Stand der Technik gemacht, die bei den entsprechenden Bestimmungen vermerkt werden.

5.4 Fakultative Vollprüfung

Die Einführung der freiwilligen vollständigen Sachprüfung wird von verschiedenen Kantonen58 und anderen Vernehmlassungsteilnehmenden59 unterstützt und begrüsst. Zwei Parteien60 sind der Meinung, die Vollprüfung sei ein wertvolles Instrument, um die Glaubwürdigkeit von Schweizer Patenten zu stärken. Sie ermögliche Erfinderinnen und Erfindern sowie KMU, auf kostspieligere ausländische Patentverfahren zu verzichten. Der fakultative Charakter der Vollprüfung biete darüber hinaus eine willkommene Flexibilität, da die Anmelderinnen und Anmelder die für ihre spezifischen Bedürfnisse am besten geeignete Lösung wählen könnten.

5.5 Verwendung englischsprachiger technischer Unterlagen

Gegen die Möglichkeit, englischsprachige technische Unterlagen zu verwenden, werden keine Einwände vorgebracht. Elf Kantone und drei weitere Vernehmlassungsteilnehmende61 begrüssen diese Möglichkeit explizit. Ein Kanton62 ist der Meinung, dass dies einem klaren Bedürfnis entspreche.

5.6 Harmonisierung der Registerbestimmungen mit den anderen Schutzrechten sowie Unterscheidung Patentregister und Register für ergänzende Schutzzertifikate

Die Harmonisierung der Registerbestimmungen mit den anderen Schutzrechten, insbesondere mit der Markenschutzverordnung, wird von einem Kanton63 ausdrücklich begrüsst. Dies führe zu verschiedenen Vereinfachungen für die Anmelderinnen und Anmelder.

5.7 Erhöhung der Anzahl der in der Anmeldegebühr enthaltenen Ansprüche

In der Erhöhung der Anzahl der in der Anmeldegebühr enthaltenen Ansprüche sieht ein Kanton64 eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Patents, insbesondere bei

55 swissuniversites 56 KMU-Forum 57 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, H. Kley, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 58 AR, BL, BS, FR, GE, NE, SO, VD, ZG 59 scienceindustries, UNIL 60 FDP, SVP 61 AR, BL, FR, GE, JU, NE, SG, SO, VD, VS, ZG, economiesuisse, scienceindustries, swissuniversities 62 SO 63 SO 64 VD