Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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Art. 137 Abs.2

Ein Kanton102 und eine Universität103 schlagen vor, die zulässigen Sprachen auf alle Amtssprachen auszuweiten, um den aktuellen Ausschluss von Italienisch in gewissen Konstellationen zu beseitigen.

Art. 138

Ein Kanton104 schlägt eine Präzisierung des Artikels betreffend den Veröffentlichungsgrad (Patent Kind Code) der jeweiligen Patentschrift (z. B. «B2») vor.

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen105 schlagen vor, das Patentzeichen für europäische Patente zwingend um den Bestandteil «/EP» zu erweitern, weil dieser nicht Teil der Patentnummer sei.

Art. 142 Abs. 2

Ein Kanton106 und eine Universität107 schlagen vor, die zulässigen Sprachen auf alle Amtssprachen auszuweiten, um den aktuellen Ausschluss von Italienisch in gewissen Konstellationen zu beseitigen.

Art. 143

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen108 fordern einen zusätzlichen Absatz 3: «Sind die Übermittlungsgebühren gemäss Artikel 143 Absatz 1 oder die Recherchegebühr gemäss Artikel 143 Absatz 2 nicht rechtzeitig bezahlt worden, fordert das IGE die Anmelderin auf, die entsprechende Gebühr mit Zuschlag innerhalb eines Monats zu entrichten.» Dies sei eine Anpassung an Regel 16bisAO PCT, welche für das IGE ohnehin verbindlich sei.

Art. 147

Nach Ansicht der IP- und von zwei weiteren Verbänden sowie zwei Organisationen109 soll Absatz 1 insofern ergänzt werden, als dass Jahresgebühren für das Dritte Jahr zu entrichten sind.

Die gleichen Vernehmlassungsteilnehmenden möchten Absatz 2 wie folgt ändern: «Hat die Anmelderin die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d mindestens teilweise erfüllt, so setzt ihr das IGE zur Behebung allfälliger Mängel der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–e eine Frist von drei Monaten. Hat die Anmelderin die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d gar nicht erfüllt, so kann sie von sich aus die Mängel der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–e innerhalb von 32 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum beheben, wobei alle Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d innerhalb von 34 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum behoben sein müssen.» Da der Rechtsbehelf der Weiterbehandlung mit der neuen Patentverordnung für diese Frist nicht mehr möglich sei, seien die Konsequenzen der verpassten Frist für die Patentanmelderin oder den

102 VD 103 UNIL 104 VD 105 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 106 VD 107 UNIL 108 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 109 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei