Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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der Patentanmeldung gemäss Artikel 84 Absatz 2 VE-PatV durch die vorzeitige Veröffentlichung begrenzt werden sollte, da Änderungen unter Artikel 84 nicht veröffentlicht würden (Art. 96 Abs. 1 enthalte keinen Verweis auf Art. 84 VE-PatV).

Art. 99

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen94 wollen, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird: «Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken sind und die dem IGE vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, vor dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung eingereicht werden, gelten als rechtzeitig vor der Veröffentlichung gestellt beziehungsweise eingereicht.» Die vorgeschlagene Formulierung sei mit der entsprechenden Formulierung in Artikel 100 VE-PatV konsistent. Es scheine nichts dagegen zu sprechen, auch Artikel 99 Absatz 1 VE-PatV entsprechend umzuformulieren.

Die gleichen Vernehmlassungsteilnehmenden wollen Absatz 2 wie folgt ändern: «Ein Antrag auf Rückzug der Patentanmeldung, der dem IGE vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum eingereicht worden ist, hindert die Veröffentlichung der Patentanmeldung.» Da die Veröffentlichung der Patentanmeldung nur in elektronischer Form erfolge (Art. 96 Abs. 6 VE-PatV), sollte es dem IGE ohne grossen Aufwand möglich sein, eine Veröffentlichung auch kurzfristig zu verhindern.

Art. 101

Ein Vernehmlassungsteilnehmer95 schlägt allgemein vor, die für die Sachprüfung verwendete Terminologie zu ändern und Begriffe einzuführen, die «einigermassen» verständlich seien. Für die Teilprüfung sollen die Begriffe «obligatorischer Prüfungsantrag» bzw. «Prüfungsgebühr I» verwendet werden.

Art. 102

Ein Vernehmlassungsteilnehmer96 schlägt allgemein vor, die für die Sachprüfung verwendete Terminologie zu ändern und Begriffe einzuführen, die «einigermassen» verständlich seien. Für die fakultative Vollprüfung sollen die Begriffe «fakultativer Prüfungsantrag» bzw. «Prüfungsgebühr II» verwendet werden.

Art. 104 Abs. 3 und 4

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen97 schlagen vor, dass bei einer Änderung der technischen Unterlagen nicht eine Neufassung derselben, sondern bloss die betroffenen Ersatzseiten einzureichen seien. Zur Begründung führen sie aus, dass die in Absatz 3 zwingend vorgesehene Einreichung einer Neufassung der technischen Unterlagen bei Änderungen wenig benutzerfreundlich und aufwendig erscheine. Wenn nur minimale Änderungen vorgenommen würden, wie zum Beispiel die Erwähnung eines zusätzlichen Dokuments aus dem Stand der Technik in der Einleitung, erscheine es unsinnig, eine vollständige Neufassung der Beschreibung einzureichen. Es bestehe dann das Risiko, dass sich Fehler einschleichen. Bei grösseren Anpassungen mache die komplette Neueinreichung dagegen Sinn.

94 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 95 H. Kley 96 H. Kley 97 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei