Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten
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Patentanmelder viel zu hart. Es müsse dementsprechend eine klare Nachfrist ermöglicht werden. Die vorgesehene neue Frist für die Behebung von Mängeln, die vom IGE gesetzt werde, sei dazu untauglich, da die Patentanmelderin oder der Patentanmelder dazu die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d «mindestens teilweise» erfüllt haben müsse. Die Schweiz würde sich hier eine grosse Chance vergeben und zur Stärkung des Schweizer Patentsystems gut daran tun, einer Anmelderin oder einem Anmelder den Weg zu ebnen, Schutz in der Schweiz zu erhalten, wenn der europäische Weg beispielsweise aus Kostengründen nicht möglich sei. Zudem sei nicht klar, ob die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a faktisch nicht sogar automatisch für alle internationalen Patentanmeldungen erfüllt sei, denn die Erfinderin oder der Erfinder werde dem IGE ohnehin über die Weiterleitung der Anmeldungsunterlagen immer schriftlich gemeldet. De facto würde eine Anmelderin oder ein Anmelder so, wenn sie bzw. er die Frist verpasst hat, ins europäische Verfahren gezwungen, da eine Wiedereinsetzung viel zu riskant wäre und auch kaum Aussicht auf Erfolg hätte. Die Frist nach Regel 159 Absatz 1 AO EPÜ 2000 sei zum einen erst 31 Monate nach dem Prioritätstag und zum anderen stehe die Weiterbehandlung als Rechtsbehelf zur Verfügung. Die Argumentation im erläuternden Bericht für den Ausschluss der 30-Monatsfrist von der Weiterbehandlung berufe sich auf die Erhöhung der Rechtssicherheit. Weil aber Anmelderinnen und Anmelder den Schutz für die Schweiz noch viel länger über das EPÜ 2000 erhalten könnten, führe dieses Argument ins Leere. Ein anderes Argument sei die Straffung des Verfahrens. Es werde argumentiert, dass das IGE nicht wisse, welche der zahlreichen internationalen Anmeldungen in der Schweiz in die nationale Phase übergehen würden, und entsprechend verschicke das IGE auch keine Mitteilungen über das Fristversäumnis. Dies habe nach der aktuellen Regelung tatsächlich zur Folge, dass jeweils die absolute Frist von sechs Monaten nach Artikel 46a Absatz 2 PatG zum Zuge komme. Mit der geänderten Formulierung und seiner automatischen 2-Monatsfrist nach dem Ablauf von 30 Monaten erhielten Anmelderinnen und Anmelder die Möglichkeit, das Fristversäumnis zu beheben, ohne dass dem IGE ein Mehraufwand entstehe und ohne dass die Rechtssicherheit Dritter gegenüber der vorgesehenen Regelung eingeschränkt werde, die ja wegen des EPÜ 2000 ohnehin mindestens drei Monate betrage. Des Weiteren würden sich die Rechtsfolgen in den Absätzen 1 und 3 widersprechen. Entweder gelte die (aus dem EPÜ 2000 stammende) Fiktion, dass die Anmeldung als von der Anmelderin oder vom Anmelder zurückgezogen gelte, oder das IGE trete nicht auf die Anmeldung ein. Letzteres wäre ausreichend.
Art. 148
Nach Ansicht der IP- und von zwei weiteren Verbänden sowie zwei Organisationen110 soll Absatz 1 wie folgt geändert werden: «Um ein Prioritätsrecht geltend zu machen, muss die Anmelderin dem IGE innert der Frist nach Artikel 147 Absatz 1 das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Artikel 53 Absatz 1 einreichen.» Zur Begründung führen sie aus, Regel 17.2 AO PCT verbiete explizit, dass ein Bestimmungsamt die Anmelderin oder den Anmelder zur Einreichung einer Kopie der Erstanmeldung auffordere, wenn sie bzw. er den Bestimmungen zur Beanspruchung einer Priorität gegenüber dem Anmeldeamt oder dem internationalen Amt Genüge getan habe. Die ursprüngliche Formulierung verlange kategorisch das Einreichen des Prioritätsbelegs beim IGE, was gegen Regel 17.2 PCT verstosse. Der Formulierungsvorschlag entspreche Regel 163 Absatz 2 AO EPÜ 2000.
Die gleichen Vernehmlassungsteilnehmenden schlagen vor, Absatz 2 wie folgt zu ändern: «Reicht die Anmelderin das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nicht innerhalb der Frist ein, so setzt ihr das IGE eine Frist von drei Monaten, um dies nachzuholen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.» Der geltende Absatz 2 scheine zu verlangen, dass die Einreichung beim internationalen Amt oder Anmeldeamt zusätzlich zur Einreichung beim IGE erfolge. Das sei falsch. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Frist zum Nachreichen des Prioritätsbelegs gesetzt und die Anmelderin oder der Anmelder hierüber informiert werde. Der letzte Satz verstosse gegen Regel 17.1 Buchstabe c AO PCT.
110 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei