Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 26 Seiten

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Kein Bestimmungsamt dürfe den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen, ohne der Anmelderin oder dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, den Prioritätsbeleg innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist einzureichen. Die sechzehn Monate seien nach Eintritt in die nationale Phase nicht relevant. Die Änderungsvorschläge würden dem EPÜ 2000 entsprechen.

Ein Kanton111 und eine Universität112 schlagen vor, dass die Anmelderin oder der Anmelder auf Prioritätsdokumente zurückgreifen könne, die als Kopie von einer Institution stammten, mit der das IGE einen Vertrag über einen Informationenaustausch habe.

Art. 154 Abs. 3

Ein Kanton113 und eine Universität114 merken an, dass der Verweis in Absatz 3 falsch sei. Richtigerweise sei nicht auf den vierten, sondern auf den siebten Titel des Patentgesetzes zu verweisen.

Art. 161 Abs. 2

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen115 fordern die ersatzlose Streichung von Absatz 2. Sie sind der Meinung, dass der Schriftenwechsel des Rechtsmittelverfahrens im Sinne der Transparenz, der Nutzerfreundlichkeit und der internationalen Harmonisierung Teil des Aktenhefts sein solle; dies analog zur Praxis des EPA. Das bewährte Modell des EPA zeige, dass es praktikabel sei. Schutzinteressen würden sich dadurch gezielt wahren lassen.

Art. 164 Abs. 3

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen116 merken an, dass die in Absatz 3 angegebene Zahlungsfrist zu knapp sei. Sie schlagen eine neue Formulierung vor: «[…] Wird das Gesuch später gutgeheissen, so wird die Jahresgebühr am letzten Tag des darauffolgenden Monats fällig, in dem das IGE die Jahresgebühr einfordert.»

Art. 185 Abs. 2

Die IP- und zwei weitere Verbände sowie zwei Organisationen117 fordern die ersatzlose Streichung von Absatz 2. Sie sind der Meinung, dass der Schriftenwechsel des Rechtsmittelverfahrens im Sinne der Transparenz, der Nutzerfreundlichkeit und der internationalen Harmonisierung Teil des Aktenhefts sein solle; dies analog zur Praxis des EPA. Das bewährte Modell des EPA zeige, dass es praktikabel sei. Schutzinteressen würden sich dadurch gezielt wahren lassen.

111 VD 112 UNIL 113 VD 114 UNIL 115 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 116 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei 117 AIPPI Schweiz, AROPI, INGRES, LES-CH, LIPAV, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, economiesuisse, SWISS MEDTECH, Isler & Pedrazzini, Frei