Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b LVG). Die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln wird in zwei Verordnungen geregelt (Verordnung vom 10. Mai 201710 über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln und Verordnung des WBF vom 20. Mai 201911 über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln). Zudem führt der Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung eine Meldestelle, die Versorgungsengpässe von lebenswichtigen Humanarzneimitteln erfasst (vgl. im Einzelnen die Verordnung vom 12. August 201512 über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel). Die dem Bund nach Artikel 102 BV zukommende Kompetenz im Bereich der Landesversorgung wird im Bereich der Heilmittel grundsätzlich eng ausgelegt, was u.a. aus dem Verordnungsrecht ersichtlich wird (vgl. den Katalog der Arzneimittel, welche der Pflichtlagerhaltung unterstellt sind, sowie die Beschränkung auf lebenswichtige Humanarzneimittel im Rahmen der Meldestelle). Die Versorgungsproblematik betrifft allerdings primär nicht die Kategorie der lebenswichtigen Güter, sondern vorrangig patentabgelaufene Arzneimittel bzw. Generika und medizinische Güter der Grundversorgung im niedrigen Preissegment, welche entsprechend von den bestehenden Rechtsrundlagen nicht abgedeckt werden. Selbst eine extensivere Auslegung von Artikel 102 BV in dem Sinne, dass sämtliche von Versorgungsstörungen betroffenen Heilmitteln und medizinische Güter erfasst wären, vermag die bestehenden Kompetenzlücken nicht zu schliessen. Ein Hauptzweck von Artikel 102 BV besteht nämlich darin, dass die schweizerische Wirtschaft selbst unter erschwerten Bedingungen funktionstüchtig bleiben soll und ihre Versorgungsaufgabe erfüllen kann. Vorrangiges Ziel von Artikel 102 BV ist folglich der Schutz der Volkswirtschaft, was sich aus der Zuordnung des Artikels in den

7. Abschnitt (Wirtschaft) der Bundesverfassung ergibt und durch die Definition der «schweren Mangellage» nach Artikel 2 Buchstabe b LVG unterstrichen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst mit dem Vorliegen einer schweren Mangellage im Rahmen wirtschaftlicher Interventionsmassnahmen gemäss LVG auseinandergesetzt.13 Ob eine schwere Mangellage vorliegt, bestimmt sich gemäss diesem Urteil nach sachlichen sowie zeitlichen Kriterien: «Erforderlich ist ein grosser volkswirtschaftlicher Schaden. Ein solcher Schaden muss sodann im Rahmen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Landesversorgung oder einer bereits eingetretenen Störung unmittelbar drohen» (E. 6.3.1). Der Begriff des grossen volkswirtschaftlichen Schadens bringe «[…] zum Ausdruck, dass Auslöser für Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung einzig die volkswirtschaftlichen Auswirkungen einer Störung der wirtschaftlichen Landesversorgung sind […]» (E. 6.3.2). In diesem Fall, in dem es um elektrische Energie ging, konnte die Vorinstanz nicht aufzeigen, dass eine schwere Mangellage vorlag bzw. gab es keine Angaben zum Ausmass einer allfälligen Beeinträchtigung der Versorgung oder der Schwere des volkswirtschaftlichen Schadens (vgl. E. 8.3.3). Im Kontext der vorliegenden Versorgungsstörungen mit Heilmitteln und medizinischen Gütern geht es aber vorrangig um ein gesundheitspolitisches und nicht um ein volkswirt-

10 SR 531.215.31

11 SR 531.215.311

12 SR 531.80

13 BVerwGer, Urteil A-1706/2023 vom 19.2.2024.