Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten
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schaftliches Versorgungsziel, indem die Verfügbarkeit wichtiger Heilmittel und medizinischer Güter für die Versorgung der Bevölkerung im Zentrum steht. Im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit infrage kommende Massnahmen sollen bzw. müssen unabhängig davon erlassen werden können, ob ein grosser volkswirtschaftlicher Schaden unmittelbar droht (was im Einzelfall bzw. produktespezifisch im Übrigen nur schwer zeitnah vorab nachweisbar wäre) oder eine erhebliche Störung der wirtschaftlichen Landesversorgung bereits eingetreten ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Instrumente der wirtschaftlichen Landesversorgung primär in einer schweren Mangellage bei lebenswichtigen Heilmitteln zur Anwendung gelangen. Der überwiegende Teil der Versorgungsprobleme mit medizinischen Gütern betrifft allerdings die so genannte «normale Lage» und erreicht somit nicht die höher anzusetzende Schwelle einer «schweren Mangellage». Artikel 102 BV stellt somit keine geeignete Kompetenzgrundlage für den Bund dar, um im Bereich der medizinischen Versorgungssicherheit allgemein tätig zu werden bzw. um strukturelle Massnahmen zu erlassen, wie sie im Rahmen des direkten Gegenentwurfs vorgeschlagen werden (s. Ziff. 3.1).
Weitere Artikel der Bundesverfassung
Abschliessend sei noch auf drei weitere Verfassungsbestimmungen hinzuweisen:
Der Bund kann gemäss Artikel 95 Absatz 1 BV die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten umfassend regeln. Gestützt darauf könnte der Bund auch Vorschriften aus gesundheitspolizeilichen Motiven erlassen und so beispielsweise Unternehmen Pflichten auferlegen, die der Sicherstellung der Versorgung der Schweiz mit wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern dienen (auch das Heilmittelgesetz stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 BV ab). Ein Auftrag an Bund und Kantone zur Gewährleistung der medizinischen Versorgungssicherheit ist Artikel 95 BV hingegen nicht zu entnehmen. Die im vorliegenden Kontext infrage kommenden Pflichten von Bund und Kantonen, zur Sicherstellung der Versorgung der Schweiz mit wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern selbst aktiv zu werden, gehen daher über die Regulierung von privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten hinaus.
Gemäss Artikel 117 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Gestützt darauf wurde u. a. das Bundesgesetz vom 18. März 199414 über die Krankenversicherung (KVG) erlassen. Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung und die Leistungen bei Krankheit, Unfall – sofern keine Unfallversicherung dafür aufkommt – und Mutterschaft. Das KVG bestimmt somit, welche Leistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden (Art. 24–31 KVG). Es ist unbestritten, dass Artikel 117 BV bzw. insbesondere die Instrumente der Krankenversicherung nicht infrage kommen, um im Sinne eines allgemeinen Ziels die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln und weiteren medizini-
14 SR 832.10