Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten
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zur Vorbeugung als auch Behebung von Versorgungsstörungen getroffen werden können. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die neue Bundeskompetenz insbesondere auch längerfristige, strukturelle Massnahmen zur Behebung der bestehenden Versorgungsprobleme ermöglichen soll, dies insbesondere in Komplementarität mit der bestehenden Landesversorgungsgesetzgebung. Allerdings sind Massnahmen nur «soweit erforderlich» zu ergreifen. Dies umfasst zum einen die Subsidiarität staatlichen Handelns. Zum anderen bringt dies zum Ausdruck, dass Eingriffe auf die Vermeidung gewisser Versorgungsstörungen auszurichten sind. Diese könnten sich sowohl am Umfang der von der Versorgungsstörung betroffenen Bevölkerungsgruppe als auch an den mit der Versorgungsstörung verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen bemessen. Bei der Ausarbeitung der konkreten Massnahmen sind die relevanten internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz zu berücksichtigen und es ist auf ein gutes Kosten-Nutzen-Risiken Verhältnis zu achten.
Der Staat soll somit nur (subsidiär) in die Rolle des «Versorgers» schlüpfen, wenn die Privatwirtschaft die Versorgung nicht mehr sicherstellen kann. Andererseits wird so auch Rücksicht auf bestehende verfassungsrechtliche Grundlagen (vgl. Abs. 1 des direkten Gegenentwurfs) genommen. Zudem müssen die Massnahmen insbesondere auch das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten bzw. als solche geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
Die Verfassungsbestimmung führt einige der möglichen Massnahmen in einer nicht abschliessenden Aufzählung an. So kann der Bund insbesondere die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern auf verschiedene Art und Weise mit wirtschaftlichen Anreizen fördern. Ein vorrangiges Problem bei den am häufigsten von Versorgungsproblemen betroffenen Produktegruppen (niedrigpreisiges, nicht-patentgeschütztes Segment) ist eine sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht lohnende Inverkehrbringung seitens der Privatwirtschaft. Mit der Kompetenz für wirtschaftliche Anreize soll insbesondere der Problematik rentabilitätsbezogener Marktrückzüge oder fehlender Markteintritte Rechnung getragen werden. So können schwerpunktmässig die Herstellung sowie das Inverkehrbringen von wichtigen medizinischen Gütern der Grundversorgung mit wirtschaftlichen Anreizen gefördert werden. Generell ist das Spektrum von möglichen wirtschaftlichen Anreizen gross. Diese können regulatorischer Natur sein – der Bundesrat hat im August 2024 beispielsweise die Möglichkeit zur Einreichung von Preiserhöhungsgesuchen sowie eine Vereinfachung des Zulassungsverfahrens beschlossen – aber auch bis in den Bereich staatlicher Subventionen für die Produktion in der Schweiz vordringen. Der Fokus liegt dabei auf wirtschaftlichen Anreizen, welche die Verfügbarkeit von wichtigen medizinischen Gütern im Markt erhöhen und gleichzeitig die Resilienz des Systems stärken. Ein möglicher Ansatz ist die Definition von Versorgungskriterien, deren Einhalten seitens privatwirtschaftlicher Akteure finanziell belohnt wird. Versorgungsrelevante Kriterien sind unter anderem eine resiliente Produktion, diversifizierte Lieferketten wie auch Notfallproduktionskapazitäten seitens Hersteller. Als Belohnung infrage kämen bspw. Marktprämien oder Versorgungssicherheitsboni für Herstellerinnen, die kritische medizinische Güter zuverlässig liefern oder auch Zuschläge auf Erstattungspreise (für besonders versorgungsrelevante Produkte, bspw. unter Berücksichtigung der Lieferhistorie oder bei Lieferung während Engpässen). Derartige wirtschaftliche Anreize sind in jedem Fall einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Risiken-Analyse zu unterziehen. Ungeachtet der konkreten Ausgestaltung von Anreizen ist