Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten

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Güter (z. B. Desinfektionsmittel und medizinische Schutzausrüstung). Sie umfasst mehr als die Definition von lebenswichtig und legt damit die Basis für eine breitere Bundeskompetenz im Bereich der Versorgungssicherheit über Artikel 102 BV und die geltende Landesversorgungsgesetzgebung hinaus. Letztere leistet einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Versorgung des Landes im ihr zugeschriebenen Kompetenzbereich der lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen verschiedener Branchen und Märkte, deckt aber einen Grossteil der bestehenden Versorgungsprobleme im Bereich Heilmittel und medizinische Güter nicht ab.

In diesem Sinne liegt der Fokus auf den für die medizinische Grundversorgung wichtigen medizinischen Gütern, die häufig von Versorgungsproblemen betroffen sind, insbesondere auf den patentabgelaufenen und nicht-patentgeschützten Arzneimitteln wie Generika (s. hierzu Ziff. 6.2).

Absatz 2

Absatz 2 verpflichtet den Bund, die Versorgungslage zu überwachen. Der Aspekt der Überwachung der Versorgungslage umfasst ein proaktives und zentrales Monitoring der Versorgungslage durch den Bund. Der Bundesrat hat bereits an seiner Sitzung vom 31. Januar 2024 das WBF (BWL) beauftragt, die bestehende Meldeplattform zu einem leistungsfähigen, zukunftsgerichteten Monitoringsystem auszubauen. Mit der neuen Verfassungsgrundlage stehen auch konkrete rechtliche Vorgaben im Fokus, wie die Schaffung einer ergänzenden zur bereits bestehenden Meldepflicht gemäss den Begrifflichkeiten der schweren Mangellage nach dem LVG (Art. 2 Bst. b LVG) und der Liste meldepflichtiger Wirkstoffe nach der Verordnung vom 12. August 2015 über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel (Art. 3, 4 und Anhang zu Art. 3 der Verordnung). Bei Arzneimitteln resp. deren Wirkstoffen, soll geprüft werden, ob auch Dosisstärken, Applikationsformen und Packungsgrössen (z. B. via Pharmacode) überwacht werden sollen. Die zu erfassenden wichtigen medizinischen Güter sollen im Rahmen der weiteren rechtlichen Ausarbeitung (Gesetzgebung und Verordnung) definiert werden. In diesem Zusammenhang sind auch die Zuständigkeiten der involvierten Bundesstellen für die Umsetzung der Verfassungsbestimmung zu klären. Die im Rahmen des Monitorings generierten Daten und Erkenntnisse sollen letztlich dazu dienen, gezielte (strukturelle) Massnahmen zur Vorbeugung und Behebung der Versorgungsstörungen zu ergreifen. Es sollen auch Tierarzneimittel monitorisiert werden. Erkenntnisse aus dem noch laufenden Auftrag an das WBF zur Beobachtung der freiwilligen Bemühungen der Veterinärpharmabranche sollen berücksichtigt werden.

Es soll geprüft werden, inwieweit die Angaben zu aktuellen Versorgungsengpässen öffentlich oder von den verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen einsehbar sein können (Datenschutz und -sicherheit sind zu berücksichtigen).

Absatz 3

Dem Bund wird im Rahmen einer Kannbestimmung die umfassende Kompetenz verliehen, Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern zu treffen. Die Kompetenz («Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung») ist grundsätzlich weit auszulegen. Mit dieser Grundlage sollen Massnahmen sowohl